(1) 1Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, ist auf Antrag in Textform durch die obere Bauaufsichtsbehörde eine Typengenehmigung zu erteilen, wenn die baulichen Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen den Anforderungen nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften entsprechen. 2Eine Typengenehmigung kann auch für bauliche Anlagen erteilt werden, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen; in der Typengenehmigung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen. 3Für Fliegende Bauten kann eine Typengenehmigung nicht erteilt werden.

 

(2) 1Die Typengenehmigung gilt fünf Jahre. 2Die Frist kann auf Antrag in Textform jeweils um bis zu fünf Jahre verlängert werden; § 79 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(3) 1Typengenehmigungen anderer Länder gelten auch in Thüringen, soweit die obere Bauaufsichtsbehörde innerhalb von acht Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags bestätigt hat, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind; die Bestätigung kann innerhalb dieser Frist auch mit Auflagen und Nebenbestimmungen versehen werden. 2Die Bestätigung gilt als erteilt, wenn über sie nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist.

 

(4) 1Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, ein bauaufsichtliches Verfahren durchzuführen. 2Die in der Typengenehmigung entschiedenen Fragen sind von der Bauaufsichtsbehörde nicht mehr zu prüfen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge