(1) 1Nicht verfahrensfreie Bauvorhaben bedürfen keiner Genehmigung, Genehmigungsfreistellung und Bauüberwachung, wenn

 

1.

die Bauherrschaft die Leitung der Entwurfsarbeiten und der Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes oder der Länder übertragen hat und

 

2.

die Baudienststelle nach Nummer 1 mit beamtetem Personal des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Hochbau oder Bauingenieurwesen oder diesen gleichgestellten Bediensteten mit entsprechender Vorbildung besetzt ist, die über die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts verfügen.

2Bauliche Anlagen nach Satz 1 bedürfen jedoch der Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbehörde. 3Außer bei der Errichtung und Änderung von Sonderbauten entfällt die Zustimmung nach Satz 2, wenn die Gemeinde nicht innerhalb von zwei Monaten ab Eingang des Ersuchens der Baudienststelle widerspricht und, soweit ihre öffentlich-rechtlich geschützten Belange von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen berührt sein können, die benachbarten Personen innerhalb eines Monats ab Eingang des Ersuchens der Baudienststelle dem Vorhaben zustimmen. 4Keiner Genehmigung, Genehmigungsfreistellung oder Zustimmung bedürfen unter den Voraussetzungen nach Satz 1 Baumaßnahmen in oder an bestehenden Gebäuden, soweit sie nicht zu einer Erweiterung des Bauvolumens oder zu einer nicht verfahrensfreien Nutzungsänderung führen. 5Satz 3 gilt nicht für bauliche Anlagen, für die nach § 76 Abs. 3 eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist.

 

(2) Der Antrag auf Zustimmung nach Absatz 1 Satz 2 ist in Textform bei der oberen Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

 

(3) 1Die obere Bauaufsichtsbehörde prüft

 

1.

die Übereinstimmung mit den Regelungen über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und

 

2.

andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Zustimmung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.

2Sie führt bei den in Absatz 1 Satz 4 genannten Anlagen die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 76 Abs. 3 bis 6 durch. 3Eine Prüfung bautechnischer Nachweise findet nicht statt. 4Die obere Bauaufsichtsbehörde entscheidet über Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen von den nach Satz 1 zu prüfenden sowie von anderen Rechtsvorschriften, soweit sie nachbarschützend sind und die benachbarten Personen nicht zugestimmt haben. 5Im Übrigen bedarf die Zulässigkeit von Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen keiner bauaufsichtlichen Entscheidung.

 

(4) Die Gemeinde ist vor Erteilung der Zustimmung zu hören. § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB gilt entsprechend. Im Übrigen sind die Bestimmungen über das Baugenehmigungsverfahren entsprechend anzuwenden.

 

(5) 1Anlagen, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, sind abweichend von den Absätzen 1 bis 4 der oberen Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 2Im Übrigen wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit. 3§ 83 Abs. 2 bis 10 findet auf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, keine Anwendung.

 

(6) Die Baudienststelle nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 trägt die Verantwortung, dass die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und die Beseitigung baulicher Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen; die Verantwortung für die Unterhaltung baulicher Anlagen trägt sie nur, soweit und solange ihr diese Verantwortung durch die oder den für die Anlage Verantwortliche oder Verantwortlichen übertragen ist.

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