Das LG auch nicht! Die Vertragsparteien hätten im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung noch nicht im Blick gehabt, dass es Annexeigentum geben könne. Die rechtliche Möglichkeit dazu sei erst durch die Neuerung des WEG-Rechts eröffnet worden. T wolle sich die gesetzliche Neuregelung zunutze machen, um mehr Sondereigentum zu begründen und damit zwangsläufig die Größe des per Miteigentumsanteilen verteilten gemeinschaftlichen Eigentums zu schmälern. Diese Möglichkeit könne nicht durch eine Vollmacht, die vor der gesetzlichen Neuregelung erteilt wurde, gedeckt sein.

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