Leitsatz (amtlich)
1. Die Entscheidung über Beschwerden in betreuungsrechtlichen Verfahren erfolgt bei den Landgerichten grundsätzlich durch eine Zivilkammer. Entscheidet ein Einzelrichter, ohne dass zuvor ein Übertragungsbeschluss der Kammer ergangen ist, liegt der absolute Beschwerdegrund der nicht vorschriftsgemäßen Besetzung des Gerichts vor. Die Entscheidung ist aufzuheben; die Sache ist an die Zivilkammer zurückzuverweisen.
2. In die gesetzliche Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Betreuervergütung ist eine Wiedereinsetzung nicht möglich. Das VormG ist im Regelfall auch nicht gehalten, auf den Ablauf der gesetzlichen Frist oder die damit verbundenen Rechtsfolgen gesondert hinzuweisen. Die gesetzliche Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Verfahrensgang
LG Regensburg (Beschluss vom 17.11.2003; Aktenzeichen 7 T 520/03) |
AG Regensburg (Aktenzeichen XVII 1232/96) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde wird der Beschluss des LG Regensburg (Einzelrichter) vom 17.11.2003 aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das LG Regensburg (Zivilkammer) zurückverwiesen.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 10.960,77 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Für den mittellosen Betroffenen war seit 1997 der Beteiligte, ein Rechtsanwalt, als Betreuer bestellt. Er übte sein Amt berufsmäßig aus. Durch Beschluss des AG vom 11.3.2002 erfolgte ein Betreuerwechsel.
Der Beteiligte machte mit Antrag vom 15.7.2003 Aufwendungsersatz und Vergütung für seine Betreuertätigkeit im Zeitraum 1.1.2000 bis 30.6.2000 geltend. Entsprechende Anträge vom 1.8.2003 und 12.8.2003 betrafen die Zeiträume 1.7.2000 bis 31.12.2000, 1.1.2001 bis 31.12.2001 und 1.1.2002 bis 22.4.2002. Das AG wies die Anträge des Beteiligten mit Beschluss vom 15.10.2003 ab, weil etwaige Ansprüche durch Fristablauf erloschen seien. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten hat das LG mit Einzelrichterbeschluss vom 17.11.2003 zurückgewiesen. In den Gründen der Entscheidung ist ausgeführt, dass die weitere Beschwerde gem. § 56g Abs. 5 S. 2 FGG zuzulassen war. Gegen den formlos mitgeteilten Beschluss des LG richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten.
II. Die zulässige sofortige weitere Beschwerde ist wegen eines Verfahrensmangels begründet.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig; insb. ist sie vom LG gem. §§ 69e S. 1, 56g Abs. 5 S. 2 FGG in den Gründen der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich zugelassen worden. Zwar gilt es allgemein als zweckmäßig, die Zulassung eines (weiteren) Rechtsmittels im Entscheidungssatz auszusprechen; eine Zulässigkeitsvoraussetzung stellt dies jedoch nicht dar. Die Zulassung in den Entscheidungsgründen ist daher ausreichend (vgl. BayObLGZ 2003, 221; Keidel/Kahl, FGG, 15. Aufl., Vorbem. §§ 19-30 Rz. 30).
Eine Rechtsmittelfrist (§ 56g Abs. 5 S. 1 i.V.m. §§ 29 Abs. 2, 22 Abs. 1 FGG) war im vorliegenden Fall nicht einzuhalten, da eine Zustellung der angefochtenen Entscheidung an den Beschwerdeführer gem. § 16 Abs. 2 S. 1 FGG nicht erfolgt ist (vgl. Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, 9. Aufl., § 16 FGG Rz. 12; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 22 Rz. 8, § 16 Rz. 37).
2. Wegen eines Verfahrensfehlers ist die sofortige weitere Beschwerde im vorliegenden Fall auch begründet. Die angefochtene Entscheidung kann keinen Bestand haben, da der absolute Beschwerdegrund der nicht vorschriftsgemäßen Besetzung des Beschwerdegerichts (§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, § 547 Nr. 1 ZPO) gegeben ist. Das LG hätte im vorliegenden Fall nicht durch einen Einzelrichter entscheiden dürfen. Dies führt zwingend zur Zurückverweisung der Sache an das LG unabhängig davon, ob sich die Entscheidung selbst als richtig erweist; § 561 ZPO ist hier nicht anwendbar (vgl. Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, 9. Aufl., § 27 FGG Rz. 20).
a) Die Entscheidung über Beschwerden im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wie hier im betreuungsrechtlichen Verfahren, erfolgt bei den Landgerichten im Grundsatz durch eine Zivilkammer (§ 30 Abs. 1 S. 1 FGG). Diese entscheidet grundsätzlich in der Besetzung mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden (§ 75 GVG). Das Beschwerdeverfahren kann allerdings entsprechend § 526 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung auf einen Einzelrichter übertragen werden (§ 30 Abs. 1 S. 3 FGG). Dies setzt jedoch nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 526 Abs. 1 ZPO einen Beschluss der Kammer voraus.
b) Ein solcher Beschluss ist vorliegend nicht ergangen, wie der Akteninhalt belegt. Wegen des fehlenden Übertragungsbeschlusses hat über die Erstbeschwerde nicht der gesetzliche Richter entschieden. Die angefochtene Entscheidung ist damit ohne weitere Prüfung aufzuheben; die Zurückverweisung erfolgt an das Kollegium der Zivilkammer (vgl. OLG Zweibrücken FGPrax 2003, 268).
3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
Der Berufsbetreuer eines mittellosen Betroffenen kann die nach § 1836 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB zu bewilligende Vergütung nach Maßgabe des §...