Verfahrensgang
LG München II (Aktenzeichen 3 OH 177/22 Bau) |
Tenor
I. Als örtlich zuständiges Gericht wird das Landgericht München II bestimmt.
II. Hinsichtlich des Antrags auf Bestimmung der gemeinsam funktionell zuständigen Kammer wird das Verfahren an das Oberlandesgericht München abgegeben.
Gründe
I. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2022 hat die in Garmisch-Partenkirchen ansässige Antragstellerin bei dem Landgericht München II die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt.
Sie trägt vor, sie sei Eigentümerin eines in Garmisch-Partenkirchen belegenen Grundstücks, das sie mit dem darauf stehenden Hotelgebäude an eine Betreibergesellschaft vermietet habe. Sie habe die R. GmbH & Co. KG mit Verputzarbeiten und mit Natursteinarbeiten, insbesondere Fassadenverkleidung beauftragt (Anlage A 2). Diese Firma habe die Arbeiten mangelhaft ausgeführt und zudem Dachziegel sowie Kamin- und Seitenbleche beschädigt. Der Antragsgegner zu 1) sei vom Amtsgericht Kempten (Allgäu) zum Insolvenzverwalter über deren Vermögen bestellt worden und habe die zur Tabelle angemeldete Forderung bestritten. Die Antragsgegnerin zu 2), eine im Bezirk des Landgerichts Wiesbaden ansässige Versicherung, habe sich mit drei Bürgschaftserklärungen (Anlagen A 9 bis A 11) gegenüber der Antragstellerin verpflichtet, für die Erfüllung von Mängelansprüchen nach § 13 VOB/B gegenüber der R. GmbH & Co. KG einzustehen. Die in Österreich ansässige Antragsgegnerin zu 3) habe als Architektin für Sanierungsmaßnahmen ihre Planungsverpflichtungen und Verpflichtungen zur Bauüberwachung verletzt.
Mit Verfügung vom 15. März 2022 hat das Landgericht auf Probleme hingewiesen, die sich daraus ergäben, dass sich der Antrag gegen drei Antragsgegner richte. Bei dem gegen den Antragsgegner zu 1) gerichteten Antrag handele es sich um eine insolvenzrechtliche Streitigkeit (§ 72a Abs. 1 Nr. 7 GVG), bei dem gegen die Antragsgegnerin zu 2) gerichteten Antrag um eine Bank- und Finanzsache (§ 72a Abs. 1 Nr. 1 GVG) und bei dem gegen die Antragsgegnerin zu 3) gerichteten Antrag um eine Bausache (§ 72a Abs. 1 Nr. 2 GVG). Wenn die Antragstellerin eine Trennung des selbständigen Beweisverfahrens in drei Verfahren und Behandlung bei drei Kammern verhindern wolle, müsse sie einen Antrag nach § 36 ZPO analog stellen (vgl. OLG München, Beschl. v. 16. September 2020, 34 AR 128/20, juris Rn. 9). Gegen die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München II bestünden - bezogen auf den Antragsgegner zu 1) und die Antragsgegnerin zu 2) - ebenfalls Bedenken. Für den gegen den Antragsgegner zu 1) gerichteten Antrag sei nach § 486 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 180 Abs. 1 Satz 2 InsO das Landgericht zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehöre. Für den gegen die Antragsgegnerin zu 2) gerichteten Antrag ergebe sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht aus § 29 ZPO. § 39 ZPO sei im selbständigen Beweisverfahren nicht anwendbar. Nur hinsichtlich des Antrags gegen die Antragsgegnerin zu 3) sei das Landgericht München II nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a) und b) Brüssel-Ia-VO international und nach § 29 ZPO örtlich zuständig, da sich die Mängel aus behaupteten Planungs- und Überwachungsfehlern im Bauwerk niedergeschlagen haben sollen.
Die Antragstellerin hat darauf mit Schriftsatz vom 11. April 2022 beantragt, die Akten dem Oberlandesgericht München zur Bestimmung des örtlich und funktional zuständigen Gerichts vorzulegen. Die hinsichtlich des Antrags gegen den Insolvenzverwalter bestehende ausschließliche Zuständigkeit hindere eine Gerichtsstandsbestimmung nicht. Mit der R. GmbH & Co. KG sei der Gerichtsstand Garmisch-Partenkirchen vereinbart worden. Für den gegen die Bürgin gerichteten Antrag könne dieser vereinbarte Hauptgerichtsstand als gemeinschaftlicher Gerichtsstand bestimmt werden.
Das Oberlandesgericht München hat das Verfahren mit Beschluss vom 5. Mai 2022 nach Anhörung der Parteien auf Antrag der Antragstellerin an das Bayerische Oberste Landesgericht abgegeben.
Auf den Hinweis, dass der im Ausgangsverfahren als Anlage A 1 vorgelegte Werkvertrag über die Architektenleistungen vom 7. Juni 2018 mit der Antragsgegnerin zu 3) nicht die Antragstellerin, sondern die Betreibergesellschaft als Auftraggeberin ausweist, hat die Antragstellerin einen ebenfalls auf den 7. Juni 2018 datierten Werkvertrag über die Architektenleistungen (weitere Anlage A 4) sowie einen Nachtrag dazu vorgelegt; nach diesen beiden Verträgen ist die Antragstellerin Auftraggeberin. Die Antragstellerin führt hierzu aus, das ursprünglich mit der Betreibergesellschaft abgeschlossene Vertragsverhältnis sei vollumfänglich mit ihr begründet worden. Sie, die Betreibergesellschaft und die Antragsgegnerin zu 3), hätten sich darauf geeinigt, dass die Antragstellerin "ab Beendigung der Planungen" Vertragspartnerin der Antragsgegnerin zu 3) sei. In Ziffer 6 dieser Verträge wird jeweils als Gerichtsstand das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen vereinbart.
Auf den weiteren richterlichen Hinweis, dass die Zuständigkeit...