Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessung des einzusetzenden Vermögens

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Prüfung, ob der Betroffene mittellos ist, ist hinsichtlich des einzusetzenden Vermögens des Betroffenen nur das verfügbare Aktivvermögen zu berücksichtigen. Verbindlichkeiten bleiben selbst dann außer Betracht, wenn sie bereits tituliert sind.

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 13 T 10281/02)

AG Nürnberg (Aktenzeichen XVII 1438/02)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Für den Betroffenen war im Zeitraum vom 20.3.2002 bis Mitte Juli die ehemalige Betreuerin (im Folgenden: Betreuerin) insb. für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Vertretung ggü. Behörden, Versicherungen und sonstigen Institutionen sowie Wohnungs- und Mietangelegenheiten bestellt.

Der Betroffene war seit 1996 in einer ungeteilten Erbengemeinschaft mit seiner Schwester an einem Wohngrundstück in W. beteiligt, das er jedenfalls vor Beginn und zeitweise während der Betreuung – neben einer in N. gelegenen Wohnung – auch selbst nutzte. Außerdem gehörte der Erbengemeinschaft ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück von geringem Wert. Der Betroffene bezog während der Tätigkeit der Betreuerin zeitweilig Sozialhilfe.

Mit Schreiben vom 24.7.2002 beantragte die Betreuerin unter Nachweis ihrer Tätigkeit, einen Gesamtbetrag für Aufwendungsersatz und Vergütung einschließlich MwSt. i.H.v. 2.649,51 Euro festzusetzen. Der Anspruch werde gegen die Staatskasse geltend gemacht, da der Betroffene über kein Vermögen verfüge.

Mit Beschluss vom 21.11.2002 setzte das VormG unter Kürzung des geltend gemachten Zeitansatzes sowie der Aufwendungen einen aus der Staatskasse zu erstattenden Betrag von 2.397,39 Euro fest.

Hiergegen legte die Staatskasse sofortige Beschwerde ein mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Entschädigung gegen den Betroffenen festzusetzen. Diesem stehe aufgrund eines am 11.10.2002 notariell beurkundeten Kaufvertrages über das ihm als Miterben zur Hälfte gehörende Grundstück der hälftige Kaufpreis, mithin 53.500 Euro, zu. Deshalb könne er nicht als mittellos gelten. Etwa bestehende Schulden seien im Rahmen des herkömmlichen Vermögensbegriffs nicht zu berücksichtigen. Diese seien ohnehin nur in geringer Höhe vorhanden.

Mit Beschluss vom 26.3.2003 hat das LG die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die sofortige weitere Beschwerde zugelassen. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt die Staatskasse ihr Begehren weiter, Vergütung und Aufwendungsersatz gegen den Betroffenen festzusetzen. Hilfsweise beantragt sie, auszusprechen, dass der festgesetzte Auslagenersatz i.H.v. 664,52 Euro nicht aus der Staatskasse gewährt werde. Höchst hilfsweise beantragt sie, einen Regress i.H.v. 333,82 Euro zu ihren Gunsten auszusprechen.

II. Das Rechtsmittel ist zulässig, insb. vom LG zugelassen, sowie, schon mangels Zustellung der Beschwerdeentscheidung an die Staatskasse, fristgerecht eingelegt. Es hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LG ausgeführt:

Zum 21.3.2003 habe sich – nach Tilgung erheblicher Schulden durch eine neue Betreuerin – das Aktivvermögen des Betroffenen in Form eines Bankguthabens auf 15.868,13 Euro belaufen. Dem seien zwei titulierte, aber noch nicht erfüllte Verbindlichkeiten i.H.v. insgesamt 13.233,31 Euro gegenübergestanden. Die Differenz übersteige das Schonvermögen von 2.301 Euro nur um 333,82 Euro. Hieraus könne die Vergütung und der Aufwendungsersatz für die Betreuerin nicht bezahlt werden.

Zwar sei grundsätzlich bei der Prüfung der Mittellosigkeit des Betreuten auf dessen Aktivvermögen und nicht auf den Überschuss über bestehende Verbindlichkeiten abzustellen. Denn solange Schulden das Aktivvermögen nicht gemindert hätten, sei kein Grund ersichtlich, diese Verbindlichkeiten vor den Ansprüchen des Betreuers zu erfüllen. Etwas anderes habe aber zu gelten, wenn die Zahlungsverbindlichkeit unanfechtbar tituliert sei. Denn danach könne die Leistungspflicht nicht mehr in Frage gestellt werden. Der Senat habe mit Beschluss vom 31.7.2002 (BayObLG, Beschl. v. 31.7.2002, BtPrax 2002, 262) entschieden, dass nach Unanfechtbarkeit von Leistungsbescheiden des Sozialhilfeträgers die insoweit bestehende Leistungspflicht des Adressaten auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden könne, eine Berücksichtigung von Rückgriffansprüchen der Sozialhilfeträger hingegen vor Erlass eines Leistungsbescheids nicht gerechtfertigt sei, wenn der Sozialhilfeträger Leistungen unabhängig von einer etwaigen Mittellosigkeit des Betroffenen gewährt habe. Hieraus sei allgemein zu folgern, dass nach Vorliegen eines Vollstreckungstitels die Leistungspflicht des Schuldners nicht mehr in Frage gestellt werden könne, weshalb die entspr. Forderung als vermögensmindernd zu berücksichtigen sei.

2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 FGG, § 546 FGG) nicht stand. Gleichwohl erweist sich die Entscheidung i.E. als zutreffend.

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