Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Unterlassungsanspruch und Wiederholungsgefahr. Wohnungseigentumssache. Beseitigung

 

Leitsatz (amtlich)

Beim Unterlassungsanspruch zur Abwehr künftiger Beeinträchtigungen ist die Wiederholungsgefahr materielle Anspruchsvoraussetzung.

 

Normenkette

BGB § 1004 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG München II (Aktenzeichen 6 T 1617/99)

AG Fürstenfeldbruck (Aktenzeichen UR II 51/98)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 20. Februar 2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer in einem Gewerbegebiet gelegenen Wohnanlage.

Den Antragstellern gehört ein Wohnhaus, an das ein Verkaufslager angebaut ist. Der Antragsgegnerin gehört ein Gewerbegebäude. Daran grenzt ein Grundstück an, das im Alleineigentum der Antragsgegnerin steht und auf dem vom Ehemann der Antragsgegnerin eine Spielothek betrieben wird.

In der Wohnanlage steht eine Fläche in der Form eines Dreiecks den Beteiligten zur gemeinschaftlichen Nutzung zu. Jeweils eine Seite dieser Fläche grenzt an die Straße, an die Sondernutzungsfläche der Antragsteller und an die Sondernutzungsfläche der Antragsgegnerin an.

An der Grenze zu dieser Gemeinschaftsfläche befindet sich auf der Sondernutzungsfläche der Antragsteller deren Verkaufslager. Im Jahr 1995 verfestigten und bepflasterten die Antragsteller die Gemeinschaftsfläche insoweit, als sie dies zur Schaffung eines Zugangs zum Verkaufslager als notwendig ansahen. Die Antragsgegnerin stimmte der Maßnahme zu.

Auf der Seite, an der die Gemeinschaftsfläche an die Sondernutzungsfläche der Antragsgegnerin grenzt, senkte sich die Gemeinschaftsfläche zu einer Mulde ab. Im Jahr 1998 schüttete die Antragsgegnerin ohne Zustimmung der Antragsteller die Mulde auf, ebnete sie zu einer befahrbaren Fläche ein und bepflasterte den Teil der Gemeinschaftsfläche, der bislang noch unbepflastert war. Die Antragsgegnerin stellte auf diese Weise eine befestigte Zufahrt zu ihrer Gewerbeeinheit her. Vorher erfolgte die Zufahrt zu ihrer Einheit über das in ihrem Alleineigentum stehende Nachbargrundstück.

Die Antragsteller haben beantragt, die Antragsgegnerin zur Beseitigung der von ihr vorgenommenen baulichen Maßnahmen zu verpflichten. Hilfsweise haben sie beantragt, es der Antragsgegnerin zu untersagen, bei Meidung von Ordnungsmitteln Schwer- oder Publikumsverkehr über die Gemeinschaftsfläche zu ihrer Gewerbeeinheit und zu dem in ihrem Alleineigentum stehenden Nachbargrundstück zuzulassen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 10.2.1999 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat am 20.2.2001 die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Antragsgegnerin könne gemäß § 21 Abs. 4 WEG von den Antragstellern die Zustimmung zu den von ihr getroffenen Maßnahmen verlangen. Die Gemeinschaftsfläche diene nämlich ersichtlich für beide Sondernutzungsflächen als Zufahrt von der Straße aus. Davon sei auch das Landratsamt ausgegangen. Ein anderer Sinn und Zweck der Gemeinschaftsfläche sei weder ersichtlich noch vorgetragen. Die ordnungsmäßige Instandsetzung der Gesamtfläche verlange deren vollständige Bepflasterung samt allen notwendigen Vor- und Nebenarbeiten. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, daß die Antragsgegnerin ihr Teileigentum gewerblich nutze und Lastkraft- und Schwerlastverkehr auf der Zufahrt nur möglich sei, wenn diese entsprechend ausgebaut sei.

Die Zulassung von Schwerkraft- und Publikumsverkehr über die Gemeinschaftsfläche zum Teileigentum der Antragsgegnerin stelle keinen übermäßigen Gebrauch der Gemeinschaftsfläche dar. Dies ergebe sich aus der Bestimmung der Gemeinschaftsfläche als Zufahrt und dem Umstand, daß das Grundstück in einem Gewerbegebiet liege und die gewerbliche Nutzung der Einheit durch die Antragsgegnerin einen solchen Verkehr üblicherweise mit sich bringe. Die Zugangsmöglichkeit zum Gebäude der Antragsteller werde durch die Nutzung der Antragsgegnerin nicht beeinträchtigt. Ohne Belang sei, daß die Antragsteller ihren Pkw nicht wie früher auf der Gemeinschaftsfläche abstellen könnten; die Antragsteller könnten diese Fläche nicht nach freiem Belieben nutzen, sondern nur mit Rücksicht darauf, daß über diese Fläche auch die Zufahrt zum Teileigentum der Antragsgegnerin stattfinde. Schließlich könne die Antragsgegnerin auch nicht darauf verwiesen werden, die Zufahrt zu ihrer Sondernutzungsfläche weiterhin über das in ihrem Eigentum stehende Nachbargrundstück zu eröffnen.

Auch der Hilfsantrag, es der Antragsgegnerin zu untersagen, den von den Antragstellern näher bezeichneten Verkehr ü...

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