Leitsatz (amtlich)
Unabhängig davon, ob der Antrag auf Erlass eines Beschlusses nach § 51b Satz 1 GmbHG, § 132 Abs. 4 Satz 2 AktG, § 888 ZPO dem Anwaltszwang unterliegt, muss jedenfalls die Beschwerdeschrift gegen den Zwangsgeldbeschluss durch einen Anwalt unterzeichnet sein.
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 5 HK O 1552/22) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 27. April 2023, 5 HK O 1522/22, wird verworfen.
2. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Gläubiger ist Gesellschafter der Schuldnerin. Das Landgericht München I, 5 HK O 1552/22, hat auf Antrag des Gläubigers mit Beschluss vom 10. März 2022 festgestellt, dass die Schuldnerin zur Erteilung verschiedener Auskünfte nach §§ 51a, 51b GmbHG verpflichtet ist. Der Gläubiger habe die Erteilung der Auskünfte mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 begehrt, der Geschäftsführer der Schuldnerin diese aber nicht erteilt. Die gewünschten Auskünfte beträfen auch Angelegenheiten der Gesellschaft. Ein Grund zur Verweigerung der Einsicht nach § 51a Abs. 2 GmbHG sei nicht ersichtlich. Die Beschwerde hat das Landgericht nicht zugelassen. Der Beschluss ist der Schuldnerin, die von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht hatte, am 15. März 2022 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 16. März 2022 hat der Gläubiger persönlich die Erhebung eines Zwangsgelds gegen die Schuldnerin beantragt, da er die Auskünfte nicht erhalten habe. Die Schuldnerin hat mit Verfügung vom 24. Mai 2022, ihr zugestellt am 31. Mai 2022, die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten, sich aber nicht geäußert. Mit Beschluss vom 23. Juni 2022 hat das Landgericht München I gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der im Beschluss vom 10. März 2022 genannten Auskünfte ein Zwangsgeld von 2.000,00 EUR, ersatzweise Zwangshaft, verhängt. Der Antrag nach § 888 ZPO sei zulässig und begründet. Die Schuldnerin verweigere die Auskunft. Der Beschluss ist der Schuldnerin am 28. Juni 2022 zugestellt worden. Das Zwangsgeld von 2.000,00 EUR ist von der Schuldnerin einbezahlt und zudem vom Gläubiger beigetrieben worden.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15. Februar 2023 hat der Gläubiger die Verhängung eines erhöhten Zwangsgelds, hilfsweise Zwangshaft, beantragt. Das Zwangsgeld aus dem Beschluss vom 23. Juni 2022 habe zwar beigetrieben werden können. Die Schuldnerin habe die Auskünfte aber nicht erteilt. Die Schuldnerin hat hierzu ausgeführt, der Gläubiger klage seit zwei Jahren "unsinnig" wegen Auskunft, stets mit der unbegründeten Behauptung, die Schuldnerin würde angeblich begehrte Auskünfte nicht erteilen, was weiterhin bestritten werde. Es sei kaum vermittelbar, welches außerordentliche Hindernis den Gläubiger nach so langer Zeit weiterhin zum Klagen zwinge. Vom Gläubiger sei zu erläutern, wie er sich in der Praxis die begehrte Auskunftserteilung eigentlich vorstelle. Das Landgericht München I hat mit Verfügung vom 7. März 2023, der Schuldnerin zugestellt am 11. März 2023, diese darauf hingewiesen, dass es ihre Aufgabe sei, die titulierten Auskünfte zu erteilen, nicht die des Gläubigers zu erklären, wie er sich die Auskunftserteilung vorstelle. Die Schuldnerin hat sich hierzu nicht geäußert. Mit Beschluss vom 27. April 2023, der Schuldnerin zugestellt am 9. Mai 2023, hat das Landgericht München I gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der im Beschluss vom 10. März 2022 genannten Auskünfte ein Zwangsgeld von 5.000,00 EUR, ersatzweise Zwangshaft, verhängt. Der Antrag nach § 888 ZPO sei zulässig und begründet. Die Schuldnerin verweigere seit über einem Jahr die Erteilung der Auskünfte. Es sei nicht erkennbar, wann und in welcher Form bereits vor Erlass des Beschlusses vom 10. März 2022 die Auskünfte erteilt worden seien. Zudem widerspräche es dem Wesen einer rechtskräftigen Entscheidung, wenn die Schuldnerin derartige Einwendungen jetzt noch vorbringen könnte. Aufgrund der Selbstbindung des Gerichts sei dieses nicht befugt, seine Entscheidung noch abzuändern. Nach dem Vortrag der Schuldnerin sei auch nicht erkennbar, dass sie nach Erlass des Beschlusses vom 10. März 2022 die Auskünfte erteilt hätte. Ein unverhältnismäßiger Aufwand sei damit nicht verbunden. Die Rechtsbehelfsbelehrung weist darauf hin, dass gegen den Beschluss das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde stattfinde, die binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt werde. Alle Beteiligten müssten sich dabei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, der die Beschwerdeschrift zu unterzeichnen habe.
Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2023, beim Landgericht per Telefax eingegangen am 23. Mai 2023, hat der Geschäftsführer der Schuldnerin persönlich sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. April 2023 eingelegt. Die Ausführungen in dem Beschluss verstießen gegen das Gesetz. Der Beschluss sei daher aufzuheben und "die Kla...