Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersetzung der Einwilligung des nichtehelichen Vaters in die Adoption durch den Stiefvater
Leitsatz (amtlich)
Zur Ersetzung der Einwilligung des nichtehelichen Vaters in die Adoption durch den Stiefvater in einem Fall, in dem das Kind seit dem Säuglingsalter seit rund 9 Jahren ohne Unterbrechung im Haushalt des Stiefvaters und der leiblichen Mutter aufgewachsen ist und zum leiblichen Vater kein Kontakt bestand.
Normenkette
BGB § 1748 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Hof (Beschluss vom 12.10.2004; Aktenzeichen 22 T 31/04) |
AG Hof (Aktenzeichen XVI 14/00) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4) gegen den Beschluss des LG Hof vom 12.10.2004 wird zurückgewiesen.
II. Der Beteiligte zu 4) hat die den Beteiligten zu 1) bis 3) im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
Gründe
I. Die neunjährige St. (Beteiligte zu 1) ist das nichteheliche Kind der Beteiligten zu 2) und des Beteiligten zu 4). Deren Beziehung endete etwa 2 Monate nach der Geburt des Kindes. Seit April 1996 besteht eine Lebensgemeinschaft zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Beteiligten zu 3); seit 8.7.2000 sind sie verheiratet. St. wächst in diesem Haushalt auf; Kontakt zum Beteiligten zu 4) hatte sie nicht. Sie hielt den Beteiligten zu 3) für ihren leiblichen Vater. Erst im Alter von etwa 7 Jahren wurde sie von ihrer Mutter darüber unterrichtet, dass nicht der Beteiligte zu 3), sondern der Beteiligte zu 4) ihr leiblicher Vater ist. Ein vom Beteiligten zu 4) angestrebtes Umgangsrecht wurde vom FamG nach Einholung familienpsychologischer Gutachten abgelehnt. St. hat zwischenzeitlich den Familiennamen der Beteiligten zu 2) und 3) erhalten.
Der Beteiligte zu 3) möchte St. als Kind annehmen und hat mit notarieller Urkunde vom 24.11.2000 einen entsprechenden Antrag gestellt. Die Beteiligte zu 2) hat für sich und als gesetzliche Vertreterin für die Beteiligte zu 1) die Einwilligung in die Adoption erklärt. Der Beteiligte zu 4) hat die Einwilligung verweigert. Die Beteiligte zu 1), vertreten durch ihre Mutter, hat beantragt, die Einwilligung des Beteiligten zu 4) in die Annahme als Kind zu ersetzen.
Mit Beschl. v. 11.2.2004 hat das VormG die Einwilligung des Beteiligten zu 4) in die Annahme als Kind ersetzt. Der Beteiligte zu 4) hat dagegen sofortige Beschwerde eingelegt. Das LG hat die Akten der familiengerichtlichen Verfahren bezüglich des Umgangsrechts beigezogen und alle Beteiligten persönlich angehört. Mit Beschl. v. 12.10.2004 hat es die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4).
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§ 27 Abs. 1 S. 1, § 29 Abs. 2, § 53 Abs. 1 S. 2, § 60 Abs. 1 Nr. 6 FGG). Sie ist jedoch nicht begründet.
1. Das LG hat im Wesentlichen ausgeführt:
Die Abwägung des Wohls des Kindes gegen die Interessen des sich der Adoption widersetzenden Elternteils ergebe, dass das Unterbleiben der Adoption einen unverhältnismäßigen Nachteil für das Kind bedeute. Nachteilig für St. sei insb., dass sie ohne die Annahme als Kind in einer rechtlich ungesicherten Position zu ihrem Stiefvater aufwachse. Erst durch die Adoption stehe dem Beteiligten zu 3) die elterliche Sorge mit allen Rechten und Pflichten zu. Ohne diese vollständige Integration in den Familienverband des Beteiligten zu 3) bestehe die Gefahr, dass sie in die nach wie vor verschärften Konflikte zwischen ihren leiblichen Eltern nachhaltig einbezogen und hierdurch in der Entwicklung beeinträchtigt werde. Wie der Sachverständige im familiengerichtlichen Verfahren festgestellt habe, stelle das Verhalten des Beteiligten zu 4) hinsichtlich des von ihm begehrten Umgangsrechts einen Kampf um des Kampfes willen dar. Dies führe zu einer erheblichen Belastung des Kindes. Ohne die Adoption sei eine spannungsfreie Kontinuität der emotionalen und sozialen Bezüge zum Stiefvater nicht dauerhaft gewährleistet. Das Interesse des Kindes an der rechtlich gesicherten Einbindung in die Familie rechtfertige den Eingriff in die Elternrechte des Beteiligten zu 4).
2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).
a) Zu Recht hat das LG für seine Entscheidung § 1748 Abs. 4 BGB herangezogen. Diese Vorschrift regelt die Ersetzung der Einwilligung eines nichtehelichen Vaters, der die elterliche Sorge weder innehat noch innegehabt hat. Ein solcher Fall liegt hier vor.
Nach § 1748 Abs. 4 BGB ist die Einwilligung des Vaters zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Ein Fehlverhalten des Vaters (Pflichtverletzung oder Gleichgültigkeit) ist - im Unterschied zur Regelung in § 1748 Abs. 1 BGB - nicht Voraussetzung für die Ersetzung; Abs. 4 verdrängt in seinem Anwendungsbereich den Abs. 1 (BayObLGZ 2001, 333 [336]). Die Entscheidung des LG, dass bei einem Unterbleiben der Adoption von einem unverhältnismäßigen Nachteil für das Kind auszugehen sei, ist nicht zu beansta...