Leitsatz (amtlich)
Veranlasst der Verwalter ohne Ermächtigung durch die Wohnungseigentümer und gegen deren Willen im eigenen Namen die von der Stadt verlangte Umgestaltung der Abwasserentsorgungsanlage durch Herstellung eines Kanalanschlusses, so können sich Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Wohnungseigentümer ergeben. Ein Bereicherungsanspruch wird dadurch, dass die Abwasserentsorgungsanlage auch ein Nachbargrundstück einbezieht, nicht ausgeschlossen, sondern nur der Höhe nach begrenzt. Eine Zwischenentscheidung über den Grund des Anspruchs ist möglich.
Normenkette
BGB §§ 684, 812; ZPO § 304
Verfahrensgang
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des LG Regensburg vom 17.1.2003 aufgehoben.
II. Der Anspruch des Antragstellers auf Erstattung der von ihm im Zusammenhang mit der Erstellung der Abwasserentsorgung des Grundstücks der Wohnungseigentümer geleisteten Zahlungen und auf Freistellung der in diesem Zusammenhang von ihm eingegangenen und noch nicht erfüllten Verpflichtungen ggü. Dritten ist unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung dem Grunde nach gerechtfertigt.
III. Die Sache wird zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs und über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das LG zurückverwiesen.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 46.285 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller war Verwalter der aus den Antragsgegnern bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft.
Der Antragsteller veranlasste im Jahr 1999 den Anschluss des Grundstücks der Antragsgegner und weiterer Grundstücke an die städtische Entwässerungsanlage. Er verlangt Ersatz der von ihm hierfür aufgewendeten Beträge.
Der Antragsteller hat beantragt, die Antragsgegner als Gesamtschuldner zur Zahlung von 90 527,01 DM nebst Zinsen zu verpflichten. Das AG hat den Antrag am 16.4.2002 abgewiesen. Das LG hat durch Beschluss vom 17.1.2003 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde.
II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung der Entscheidung des LG und zum Erlass einer Entscheidung über den Grund des Anspruchs; zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs wird die Sache an das LG zurückverwiesen.
1. Das LG hat ausgeführt:
Der Antragsteller sei weder durch das Gesetz noch durch den Verwaltervertrag ermächtigt gewesen, namens der Antragsgegner als der Wohnungseigentümer die Aufträge zum Anschluss des Grundstücks an die städtische Entwässerungsanlage zu erteilen. Ein dringlicher Fall für ein Tätigwerden des Verwalters habe nicht vorgelegen. Es fehle an einem Ermächtigungsbeschluss der Wohnungseigentümer. Ein Bereicherungsanspruch scheide schon deshalb aus, weil die erbrachten Leistungen überwiegend den Eigentümern des anderen Grundstücks zugute gekommen seien. Darüber hinaus wäre nach den Gewährleistungsregelungen in den Kaufverträgen zumindest teilweise der Bauträger als Veräußerer heranzuziehen gewesen. Ausweislich der Niederschrift über die Eigentümerversammlung vom 10.3.1999 habe der Antragsteller den Bauträger zur Durchführung bestimmter für den Kanalanschluss notwendiger Arbeiten auffordern sollen.
Hinsichtlich des verlangten Betrages von 8 225 Euro liege ein Teilanspruch ohne Bestimmung des geltend gemachten Anspruchsteils vor. Der Antragsteller habe i.Ü.nicht nachgewiesen, dass er Leistungen aus eigenen Mitteln erbracht habe. Bedenken in dieser Richtung ergäben sich daraus, dass der Antragsteller seinerzeit für die von ihm verwalteten Eigentümergemeinschaften 47 auf seinen Namen lautende Konten bei der Sparkasse unterhalten habe.
2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Unstreitig hat der Antragsteller die Aufträge zur Herstellung der Abwasserentsorgungsanlage (Kanalanschluss) im eigenen Namen erteilt. Eigentümerbeschlüsse über die Vergabe solcher Aufträge namens der Wohnungseigentümer liegen nicht vor. Aus dem Verwaltervertrag könnte sich allenfalls eine Ermächtigung des Antragstellers ableiten lassen, als Verwalter Aufträge im Namen der Wohnungseigentümer zu vergeben. Dies ist aber nicht geschehen.
Ein Anspruch auf Ersatz der von dem Antragsteller im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Abwasserentsorgung gezahlten Beträge oder auf Freistellung von eingegangenen und noch nicht erfüllten Verpflichtungen unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. § 683 BGB) scheidet aus. Die Geschäftsführung des Antragstellers entsprach weder dem wirklichen noch dem mutmaßlichen Willen der Antragsgegner. Die Wohnungseigentümer haben sich mit der von der Stadt bereits im Juli 1998 verlangten Einstellung der bisherigen Abwasserentsorgung über eine Klärgrube einschl. eines Anschlusses an den Kanal in der Eigentümerversammlung vom 10.3.1999 auseinandergesetzt und dabei die Dringlichkeit der Angelegenheit erkannt. Ausweislich der Erörterunge...