Tenor
I. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Mit ihrem als "Beschwerde" bezeichneten Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfolgen die Antragsteller ihr Gesuch um Akteneinsicht weiter.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth - Insolvenzgericht - vom 18. Dezember 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) eröffnet und Rechtsanwalt ... zum Insolvenzverwalter bestellt. Dem Verfahren lag ein Antrag des damaligen alleinigen Geschäftsführers der Schuldnerin und hiesigen Antragstellers zu 2) vom 15. Oktober 2009 zugrunde. Der Antragsteller zu 2) führt in diesem Antrag aus, dass nicht er die Geschäfte geführt habe, sondern die Schuldnerin faktisch durch ..., den hiesigen Antragsteller zu 1), geführt worden sei, der zumindest der maßgebliche Gesellschafter der B GmbH (Anmerkung des Senats: Diese Gesellschaft war ausweislich der Gesellschafterliste der Schuldnerin vom 4. Oktober 2007 Gesellschafterin der Schuldnerin zu 50 %) gewesen sei. Er, der Antragsteller zu 2), habe auf Weisung des Antragstellers zu 1) gehandelt.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth - Insolvenzabteilung - vom 6. Juni 2016 wurde das Insolvenzverfahren wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt. Die Löschung der Schuldnerin wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 FamFG wurde am 17. November 2017 im Handelsregister eingetragen.
Gegenstand des Verfahrens ist die den Antrag vom 26. April 2023 betreffende Entscheidung des Amtsgerichts Bayreuth vom 24. Juli 2023. Mit dem elfseitigen Schreiben vom 26. April 2023 hatten die Antragsteller unter dem Betreff
"Insolvenzverfahren der C GMBH & CO KG ... im Zusammenhang der beteiligten Gesellschaften ... 4. A GMBH ..."
Akteneinsicht beantragt in "den obigen Verfahren, auch wenn diese bereits abgeschlossen sind, aber durch Erkenntnis, die Schadensersatzforderung noch bestehen, und durch gesetzt werden müssen." Einleitend wird ausgeführt, ihnen gegenüber sei telefonisch geäußert worden, dass alle Vorbehalte gegen den Insolvenzverwalter ... haltlos und durch nichts belegte Vermutungen seien. Sie, die Antragsteller, hätten die Akten mit dem Aktenzeichen ... komplett auf der Geschäftsstelle eingesehen und kopiert (29 Verfahrensordner, 1 Ordner Kosten, 1 Ordner Zusatzband 19, 1 Ordner ...). Bei allen oben genannten Gesellschaften habe das Amtsgericht Rechtsanwalt ... zum Insolvenzverwalter bestellt. Es bestehe daher der Verdacht, dass auch bei den anderen Verfahren Verfehlungen vorlägen. Im Rahmen der Vorbereitung einer Schadensersatzklage sei es dringend erforderlich, auch diese Verfahren zu prüfen. Den Antragstellern lägen Informationen vor, dass Grundstücke bei der Schuldnerin zum Preis von ca. 28 EUR pro Quadratmeter verkauft worden seien, obwohl der Quadratmeterpreis bei ca. 120 EUR gelegen habe. Bei fast 7000 qm Fläche sei der Schaden erheblich (Seite 3). Zum [verfahrensgegenständlichen] Insolvenzverfahren ... wird weiter ausgeführt, auffällig sei, dass es laut Unterlagen des Insolvenzverwalters bei dieser Gesellschaft keine Mitarbeiter gegeben habe (Seite 6). Mit Schreiben vom 12. Juli 2023 haben die Antragsteller an ihren Antrag auf Gewährung von Einsicht u.a. in die [verfahrensgegenständliche] Insolvenzakte ... erinnert.
Der Insolvenzverwalter hat sich mit Schreiben vom 20. Juli 2023 gegen die Gewährung von Akteneinsicht ausgesprochen.
Mit Beschluss vom 24. Juli 2023, der den Antragstellern jeweils am 28. Juli 2023 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzabteilung - durch die Richterin am Amtsgericht D die Akteneinsichtsgesuche zurückgewiesen. Ein Akteneinsichtsrecht nach § 299 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 4 InsO bestehe nicht. Die Schuldnerin sei im Handelsregister gelöscht und somit vollbeendet. Der Antragsteller zu 2) könne als ehemaliger Geschäftsführer nicht mehr Beteiligter sein. Die beiden Antragsteller seien weder Gesellschafter der Schuldnerin gewesen noch Gläubiger. Das Akteneinsichtsbegehren sei somit nach § 299 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 4 InsO zu prüfen. Mangels Zustimmung der Beteiligten komme eine Bewilligung von Akteneinsicht nur in Betracht, wenn ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme dargelegt und glaubhaft gemacht werde. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Es würden Schadenersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter behauptet. Diese Behauptungen stellten jedoch keine nachprüfbaren Tatsachen dar; eine Glaubhaftmachung diesbezüglich sei nicht erfolgt. Bei den vorgelegten Unterlagen handele es sich um reine Spekulationen und bloße Behauptungen, die offensichtlich dazu dienten, die Insolvenzakte einzusehen, um Ausforschung zu betreiben. Dies reiche jedoch nicht aus, um eine "rechtliche Berechtigung zu Akteneinsicht" herzuleiten. Insgesamt sei somit festzustellen, dass die Gewährung von Akteneinsicht in die vollständige Insolvenzakte nach § 299 Abs. 2 ZPO mangels Darlegung eines rech...