Entscheidungsstichwort (Thema)
Sacheinlagen an eine GmbH; kostengünstige Gestaltung durch Notar
Leitsatz (amtlich)
1. Sacheinlagen an eine GmbH können auch durch Dritte, die nicht Gründungsgesellschafter sind, geleistet werden.
2. Zur Pflicht des Notars, die Beteiligten über eine gebührengünstigere Gestaltung des Geschäfts zu informieren.
Normenkette
GmbHG § 5
Verfahrensgang
LG Aschaffenburg (Beschluss vom 12.10.2004; Aktenzeichen 5 T 119/02) |
Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des LG Aschaffenburg vom 12.10.2004 aufgehoben.
II. Die Sache wird zu erneuter Behandlung und Entscheidung an das LG Aschaffenburg zurückverwiesen.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 13.838 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) und 2), die Städte A. und B., waren ebenso wie die Stadt C. Mitglieder des Energiezweckverbands, eines kommunalen Zweckverbands zur Stromversorgung. Mit notarieller Urkunde des beteiligten Notars vom 5.8.1999 gründeten der Energiezweckverband und die Ü. AG eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma E. GmbH. Von dem Stammkapital der neu gegründeten GmbH i.H.v. 1 Mio. EUR übernahm der Energiezweckverband als Gesellschafter eine Stammeinlage i.H.v. 711.000 EUR, die dadurch erbracht wurde, dass der Energiezweckverband mit notariellem Vertrag vom selben Tag seinen Stromversorgungs-Eigenbetrieb mit allen Aktiva und Passiva als Sacheinlage in die GmbH einbrachte.
In § 4 Ziff. 3 der GmbH-Satzung wurde festgehalten, dass die am Energiezweckverband beteiligten Gemeinden beabsichtigten, denselben zu liquidieren und die vom Energiezweckverband übernommene Stammeinlage entsprechend ihrer Beteiligung am Vermögen des Zweckverbandes unter sich aufzuteilen. Mit privatschriftlichem Konsortialvertrag vom 5.8.1999 vereinbarten die Beteiligten zu 1) und 2), die Stadt C. sowie die Ü. AG und der Energiezweckverband unter Ziff. 2 Folgendes:
"Gesellschafter der E. GmbH wird der Energiezweckverband. Im Falle der Auflösung des Energiezweckverbands wird dieser als Gesellschafter in der E. GmbH durch die Städte A, B und C ersetzt. Danach ergeben sich folgende Kapitalanteile an der E. GmbH: Stadt A. 26,52 %, Stadt B 34,34 %, Stadt C. 10,24 % und Ü. AG 28,90 %."
Im Oktober 1999 beschloss die Verbandsversammlung die Auflösung des Energiezweckverbands mit Wirkung zum 31.12.1999. Das Vermögen des Energiezweckverbandes bestand im Zeitpunkt seiner Auflösung im Wesentlichen aus dem Gesellschaftsanteil an der E. GmbH.
Mit notarieller Urkunde des beteiligten Notars vom 24.10.2001 wurde unter Bezugnahme auf § 4 der Satzung der E. GmbH die Abtretung des Gesellschaftsanteils des Energiezweckverbands gemäß den Prozentanteilen aus dem Konsortialvertrag vom 5.8.1999 an die Beteiligten zu 1) und 2) und die Stadt C. abgetreten.
Hierfür stellte der beteiligte Notar den drei Gemeinden zunächst unter Zugrundelegung eines Geschäftswerts von 711.000 EUR (Nennbetrag des abgetretenen GmbH-Geschäftsanteils) Kosten von insgesamt 5.230,44 DM in Rechnung. Mit den streitgegenständlichen Kostenrechnungen vom 30.11.2001 stellt der beteiligte Notar den Beteiligten zu 1) und 2) sowie der Stadt C. im Wege des berichtigenden Kostenansatzes für die Beurkundung der Geschäftsanteilsabtretung nunmehr unter Zugrundelegung eines Geschäftswerts i.H.v. 11.226.363 DM (entsprechend dem Wert des abgetretenen Geschäftsanteils auf der Basis der Einbringungsbilanz) Notarkosten i.H.v. insgesamt 37.072,44 DM in Rechnung, darunter der Beteiligten zu 2) einen Betrag von 17.794,77 DM (noch zu zahlender Restbetrag: 7.814,67 EUR) und der Beteiligten zu 1) einen Betrag von 13.716,80 DM (noch zu zahlender Restbetrag: 6.023,81 EUR).
Gegen die genannten Notarkostenrechnungen wurden von den Beteiligten zu 1) und 2) und der Stadt C. ggü. dem beteiligten Notar Einwendungen erhoben. Der beteiligte Notar beantragte hierzu die Entscheidung des LG gem. § 156 Abs. 1 S. 3 KostO. Ergänzend beantragte er, den Beteiligten aufzugeben, die ausstehenden Kosten nebst Zinsen - ab dem 1.1.2002 5 % Verzugszins über dem Basiszinssatz - zu zahlen. Bezüglich der Stadt C., die im Laufe des Verfahrens die sie betreffende Notarkostenrechnung bezahlte, nahm der beteiligte Notar seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück.
Die Beteiligten zu 1) und 2) begründeten ihre Einwendungen gegen die Kostenrechnung u.a. damit, dass die Gesellschaftsanteilsübertragung bereits bei der Gründung der GmbH hätte mit beurkundet werden können. Eine Beurkundung der Gesellschaftsanteilsübertragung sei auch überflüssig gewesen, weil es zu einem gesetzlichen Übergang des Vermögens an die Beteiligten nach Art. 46 Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) gekommen sei. Die Gebühren seien außerdem unverhältnismäßig hoch.
Nach Anhörung der Beteiligten sowie der Präsidentin des LG hat das LG die Beschwerde mit Beschluss vom 12.10.2004 zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde erstreben die Beteiligten die Aufhebu...