Entscheidungsstichwort (Thema)
Adoption
Leitsatz (amtlich)
Nimmt ein Ehegatte (hier: der Vater) ein Kind eines anderen Ehegatten (hier: der Mutter) an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so ist eine in das Adoptionsdekret aufgenommene Bestimmung, dass das Kind als Geburtsnamen seinen bisherigen Geburtsnamen, der zugleich der von der Mutter geführte Name ist, behält, zwar fehlerhaft, soweit die Ehegatten zuvor bereits für ein weiteres Kind einen anderen Geburtsnamen gewählt haben, aber nach den Umständen des Einzelfalles nicht nichtig.
Normenkette
BGB § 1757 Abs. 2 S. 1, § 1617 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
LG Bayreuth (Beschluss vom 03.08.2004; Aktenzeichen 41 T 101/03) |
AG Bayreuth (Aktenzeichen UR III 16/02) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des LG Bayreuth vom 3.8.2004 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligte zu 3) hat die der Beteiligten zu 1) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1), eine Tochter von N. aus deren geschiedener Ehe führt seit ihrer Geburt im Jahr 1984 den Geburtsnamen "N.". Ihre Mutter ist seit 1994 mit H. (Beteiligter zu 2) verheiratet. Die Ehegatten führen keinen Ehenamen. Für eine 1999 geborene gemeinsame Tochter der Ehegatten wurde der Name des Vaters "H." zum Geburtsnamen bestimmt.
Mit Beschluss des AG vom 17.6.2002 wurde die Annahme der Beteiligten zu 1) als Kind des Beteiligten zu 2) ausgesprochen. Im Adoptionsdekret wurde auf der Grundlage der von den Beteiligten zu 1) und 2) sowie der Mutter der Beteiligten zu 1) ggü. dem VormG abgegebenen Erklärungen angeordnet: "Das Kind behält als Geburtsnamen den Namen "N.".
Der Standesbeamte ist der Auffassung, es sei unzulässig, dass die Beteiligte zu 1) weiterhin den Geburtsnamen "N." führe, weil bereits das 1999 geborene Kind aus der Ehe des Beteiligten zu 2) mit der Mutter der Beteiligten zu 1) vorhanden sei, für das der Name des Vaters "H." zum Geburtsnamen bestimmt worden sei; er hat hierzu gem. § 45 Abs. 2 PStG gerichtliche Entscheidung beantragt.
Das AG hat mit Beschluss vom 27.2.2003 angeordnet, dass im Randvermerk über die Adoption der Beteiligten zu 1) als Geburtsname "H." einzutragen ist.
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das LG mit Beschluss vom 3.8.2004 den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben und den Standesbeamten angewiesen, im Randvermerk über die Adoption der Beteiligten zu 1) als Geburtsnamen "N." einzutragen.
Hiergegen wendet sich die Standesamtsaufsicht (Beteiligte zu 3) mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde. Sie begehrt die Aufhebung des landgerichtlichen und die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§ 49 Abs. 1 S. 1, § 48 Abs. 1 PStG, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4, § 22 Abs. 1 FGG), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Das LG hat im Wesentlichen ausgeführt, die Bestimmung des Geburtsnamens "N." im Adoptionsbeschluss vom 17.6.2002 sei zwar wegen Verstoßes gegen § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB fehlerhaft, gleichwohl jedoch nicht als nichtig anzusehen und daher für den Standesbeamten bindend.
2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.
a) Gegenstand des Verfahrens nach § 45 Abs. 2 PStG ist die Frage, welcher Geburtsname im Vollzug des Adoptionsbeschlusses nach § 30 Abs. 1 S. 1 PStG in den Randvermerk im Geburtenbuch einzutragen ist. Hinsichtlich dieser Eintragung sind der Standesbeamte und die Personenstandsgerichte an die Namensbestimmung im Adoptionsdekret gebunden, sofern diese nicht nichtig ist (BayObLG v. 12.6.2002 - 1Z BR 56/01, BayObLGZ 2002, 155 [157] = BayObLGReport 2002, 454 = FamRZ 2002, 1649 m.w.N.; Keidel/Engelhardt, FGG, 15. Aufl., § 56e Rz. 26). Dabei kann dahinstehen, ob die Namensbestimmung als solche - im Unterschied zum Ausspruch der Kindesannahme (§ 56e S. 3 FGG) - anfechtbar und abänderbar ist (vgl. BayObLGZ 1979, 346; OLG Köln StAZ 1982, 278; Keidel/Engelhardt, FGG, 15. Aufl., § 56e Rz. 24). Selbst wenn dies zu bejahen wäre, könnte die Korrektur fehlerhafter Namensbestimmungen im Adoptionsdekret jedenfalls nicht durch die im Verfahren nach §§ 45 ff. PStG angerufenen Gerichte erfolgen. Diese haben die wirksam gewordene Namensbestimmung auch dann zugrunde zu legen, wenn sie fehlerhaft ist. Hiervon ist das LG zutreffend ausgegangen.
b) Die Namensbestimmung im Adoptionsdekret ist zwar fehlerhaft, aber nicht nichtig.
aa) Nach § 1757 Abs. 1 S. 1 BGB, der auch in Fällen der Annahme Volljähriger als Kind gilt (§ 1767 Abs. 2 S. 1 BGB; BayObLG v. 9.7.1985 - BReg. 1 Z 38/85, BayObLGZ 1985, 264 [268]), erhält das Kind als Geburtsnamen grundsätzlich den Familiennamen des Annehmenden. Nimmt wie hier ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung ...