Entscheidungsstichwort (Thema)
Hundehaltungsverbot. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
Im Licht des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG kann die nach § 242 BGB zu treffende Interessenabwägung im Einzelfall ergeben, daß die Durchsetzung eines wirksamen Hundehaltungsverbots gegenüber einem behinderten Wohnungseigentümer auf Dauer oder auf Zeit unzulässig ist.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; BGB § 242; WEG § 10 Abs. 1 S. 2, § 15 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Regensburg (Aktenzeichen 7 T 332/99) |
AG Regensburg (Aktenzeichen 13 UR II 5/99) |
Tenor
I. Der Antragsgegnerin zu 1 wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt. Ihr wird Rechtsanwalt R. als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet.
II. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Regensburg vom 6. Mai 1999 (Nr. 2) und des Landgerichts Regensburg vom 23. März 2001 aufgehoben. Der Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 1 wird abgewiesen.
III. Die Antragsteller haben die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie beider Rechtsbeschwerde verfahren zu tragen. Die Gerichtskosten der ersten Instanz tragen die Antragsteller und die Antragsgegner zu 2, diese samtverbindlich, je zur Hälfte. – Außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde verfahren wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer größeren Wohnanlage.
In der Teilungserklärung ist bestimmt:
Die Benutzung des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums kann durch eine vom Verwalter aufgestellte Hausordnung geregelt werden. Änderungen der Hausordnung werden vom Verwalter vorgenommen. Die Bestimmungen der Hausordnung können durch die Versammlung der Wohnungseigentümer mit einfacher Stimmenmehrheit geändert werden.
Die Hausordnung enthält folgende Regelung:
Hunde, Katzen und andere Tiere dürfen nur mit ausdrücklicher, jederzeit widerruflicher Genehmigung des Verwalters gehalten werden. Es ist darauf zu achten, daß die übrigen Hausbewohner dadurch nicht belästigt werden. Ebenso ist die Verunreinigung zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörender Räume und Grundstücksanlagen durch Haustiere zu vermeiden.
Am 23.9.1983 beschlossen die Wohnungseigentümer, daß in der Wohnanlage keine Hunde, Katzen und Hasen gehalten werden dürfen. Dieser Beschluß ist bestandskräftig.
Die Antragsgegnerin zu 1 (im folgenden Antragsgegnerin), die im Jahr 1986 ihr Wohnungseigentum erworben hatte, schaffte sich im Jahr 1998 ohne Genehmigung des Verwalters einen Hund (Dackelmischling) an.
Die Antragsteller tragen vor, bei der Hausverwaltung seien Beschwerden insbesondere wegen Bellen des Hundes eingegangen.
Die Antragsgegnerin trägt vor, daß sie schwer contergangeschädigt und aufgrund ihrer Behinderung ohne Arbeit sei. Sie sei an ihre Wohnung gebunden und unterhalte kaum Kontakt zu anderen Menschen. Der Hund sei, ärztlicherseits bestätigt, zur Stabilisierung ihres seelischen Zustands wichtig.
Die Antragsteller haben beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Hundehaltung zu unterlassen und ihren Hund aus der Anlage zu entfernen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 6.5.1999 dem Antrag stattgegeben, das Landgericht mit Beschluß vom 8.5.2000 die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Auf die sofortige weitere Beschwerde hat der Senat mit Beschluß vom 24.8.2000 (2Z BR 58/00 = NZM 2001, 105) den Beschluß des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat nach Beweiserhebung, insbesondere durch Erholung eines schriftlichen Gutachtens des Landgerichtsarztes und anschließender mündlicher Anhörung des Sachverständigen, mit Beschluß vom 23.3.2001 die sofortige Beschwerde erneut zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin. Außerdem beantragt sie, ihr für das Rechtsbeschwerde verfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.
II.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe liegen vor, § 14 FGG, §§ 114, 115 ZPO. Die Rechtsbeschwerde hat nämlich Erfolg. Die Antragsgegnerin verfügt weder über Einnahmen noch über einsetzbares Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 2 ZPO, § 88 BSHG. Gemäß § 121 Abs. 2 ZPO ist ihr ein Rechtsanwalt ihrer Wahl als Verfahrensbevollmächtigter beizuordnen.
III.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Antragsteller sind nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) jedenfalls derzeit an der Durchsetzung des Hundehaltungsverbots gegenüber der Antragsgegnerin gehindert.
1. Das Landgericht hat, teils unter Verweis auf die Gründe in seinem Beschluß vom 8.5.2000, ausgeführt:
Das Verbot der Hundehaltung sei aufgrund des bestandskräftigen Eigentümerbeschlusses vom 23.9.1983 für alle Wohnungseigentümer verbindlich. Ein Eingriff in den dinglichen Kernbereich des Wohnungseigentums sei in dem Verbot nicht zu erblicken. Der Eigentümerbeschluß sei auch ni...