Entscheidungsstichwort (Thema)
Betreuungssache
Leitsatz (amtlich)
Wird ein Betroffener zur Vorbereitung eines Gutachtens untergebracht und geht das Landgericht davon aus, daß die vorgeschriebene Anhörung eines Sachverständigen erfolgt ist, so muß es begründen, wie es zu dieser Feststellung gekommen ist, wenn die Akten keinen Hinweis auf die Anhörung eines Sachverständigen enthalten.
Normenkette
FGG § 68b Abs. 3-4
Verfahrensgang
LG Landshut (Aktenzeichen 60 T 399/01) |
AG Landshut (Aktenzeichen XVII 604/00) |
Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde wird der Beschluß des Landgerichts Landshut vom 13. Februar 2001 in Ziffer III und IV aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Landshut zurückverwiesen.
III. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht prüft, ob für die Betroffene ein Betreuer bestellt werden muß. Mit Beschluß vom 1.2.2001 ordnete es die Untersuchung der Betroffenen durch den diensthabenden Arzt im Gesundheitsamt sowie die Vorführung der Betroffenen zur Untersuchung durch den Sachverständigen an. Am 6.2.2001 wurde die Betroffene durch die Polizei beim Gesundheitsamt vorgeführt. Am gleichen Tag ordnete das Gericht die Untersuchung der Betroffenen durch den diensthabenden Arzt im Bezirkskrankenhaus und die Vorführung dort an. Ausweislich eines Aktenvermerks des Amtsgerichts befand sich die Betroffene seit 6.2.2001 im Bezirkskrankenhaus. Am 7.2.2001 wurde sie dort von der Richterin am Amtsgericht angehört. Am 8.2.2001 ordnete die Richterin die Untersuchung der Betroffenen durch den diensthabenden Arzt im Bezirkskrankenhaus auf Station 2/3 an und genehmigte die Unterbringung der Betroffenen zur Erstattung eines Gutachtens bis 19.2.2001. In den Gründen des Beschlusses heißt es: „Die Anordnung ist nicht anfechtbar (§ 68b Abs. 3 Satz 2 FGG).” Mit Beschluß vom 13.2.2001 hat das Landgericht die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 1.2. und 6.2.2001 verworfen und die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 8.2.2001 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene, die am 19.2.2001 aus der stationären Behandlung des Bezirkskrankenhauses entlassen wurde, mit ihrer weiteren Beschwerde.
II.
1. Soweit das Landgericht das Rechtsmittel der Betroffenen als unzulässig verworfen hat (Anordnung der Untersuchung und Vorführung), ist entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Landgerichts nicht die sofortige weitere, sondern die (einfache) weitere Beschwerde gegeben. Sie ist trotz Unzulässigkeit der Erstbeschwerde zulässig (BayObLGZ 1993, 253/255), jedoch schon deshalb unbegründet, weil die Erstbeschwerde – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – nach der ausdrücklichen Regelung in § 68b Abs. 3 Satz 2 FGG ausgeschlossen ist. Auf die Erledigung der Hauptsache kommt es angesichts der Unstatthaftigkeit einer Erstbeschwerde nicht mehr an (Senatsbeschluß vom 20.1.1994 – 3Z BR 316, 317 und 320/93 – im Leitsatz abgedruckt in FamRZ 1994, 1190).
2. Soweit sich die Betroffene gegen die Unterbringung wendet, ist entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Landgerichts ebenfalls die einfache weitere Beschwerde statthaft (BayObLG FamRZ 1994, 1190; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 8. Aufl. § 68b FGG Rn. 11). Zwar ist mit Ablauf der Unterbringung Erledigung der Hauptsache eingetreten. Das danach eingelegte Rechtsmittel ist gleichwohl zulässig, weil die Betroffene, wie sich aus ihrer Beschwerdebegründung ergibt, zumindest konkludent die Feststellung begehrt, daß die Unterbringung rechtswidrig war (BVerfG NJW 1998, 2432).
3. Das Landgericht hat ausgeführt, gemäß § 68b Abs. 4 FGG könne das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen anordnen, daß der Betroffene zum Zwecke der Beobachtung für längstens sechs Wochen untergebracht werde, soweit dies zur Vorbereitung eines Gutachtens erforderlich sei. Die Betroffene sei vorher zu hören. Die Betroffene sei im vorliegenden Fall vor der abschließenden Entscheidung über die Unterbringung durch das Amtsgericht gehört worden. Anwesend sei eine sachverständige Ärztin des Bezirkskrankenhauses gewesen, die die Unterbringung der Betroffenen befürwortet habe. Bei der Vorgeschichte und auch dem Inhalt der Akte seien zumindest plausible Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer seelischen Behinderung nicht in der Lage sei, ihre Angelegenheiten ganz oder zumindest teilweise selbst zu besorgen (§ 1896 Abs. 1 BGB). Die Kammer sehe von einer nochmaligen Anhörung der Betroffenen gemäß § 69g Abs. 5 FGG ab, weil die Anhörung durch die Vormundschaftsrichterin am 7.2.2001 noch nicht lange zurückliege und hiervon keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten seien.
4. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) nicht stand.
a) § 68b Abs. 4 FGG ermöglicht eine befristete Unterbringung der Betroffenen, soweit dies zur Vorbereitung des Gutachtens erforderlich ist. Der Anordnung sind enge Grenzen gesetzt. Voraus...