Leitsatz (amtlich)
Lehnt das VormG das Begehren des Sohnes eines Betroffenen ab, den bestellten Betreuer zu entlassen und ihn selbst zum Betreuer zu bestellen, so steht dem Sohn gegen eine solche Entscheidung ein Beschwerderecht nicht zu.
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 17.10.2003; Aktenzeichen 13 T 13391/03) |
AG München (Aktenzeichen 708-XVII 857/01) |
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG München I vom 17.10.2003 wird verworfen.
Gründe
I. Das AG ordnete mit Beschluss vom 22.5.2001 die Betreuung der Betroffenen in mehreren Aufgabenkreisen an und bestellte einen Berufsbetreuer. Mit Beschluss vom 15.11.2001 wurde die Betreuung noch um zusätzliche Aufgabenkreise erweitert.
Der Beteiligte, ein Sohn der Betroffenen, hatte sich bereits mit Schreiben vom 23.7.2001 gegen eine Erweiterung der Betreuung hin auf eine „Vollbetreuung” der Betroffenen ausgesprochen und hilfsweise gebeten, ihn selbst insoweit als Betreuer einzusetzen. Es gehe ihm, wie der Beteiligte betonte, „nicht um ein Misstrauen” gegen den bestellten Betreuer. Mit Schreiben vom 18.2.2003 stellte der Beteiligte „auch im Namen und mit Wunsch” seiner Mutter den Antrag, die gesamte Betreuung auf ihn zu übertragen. Er betonte dabei nochmals, die Einsetzung eines „neutralen Berufsbetreuers” anfangs begrüßt zu haben, meinte aber, dass nunmehr der „vom Gesetz vorgesehene Normalzustand” herbeizuführen sei.
Das AG lehnte den Antrag des Beteiligten auf einen Betreuerwechsel und Einsetzung seiner Person als Betreuer mit Beschluss vom 20.6.2003 ab. Hiergegen legte der Beteiligte namens seiner Mutter Beschwerde ein, die das LG mit Beschluss vom 17.10.2003 zurückgewiesen hat. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten im eigenen Namen.
II. Die weitere Beschwerde des Beteiligten war mangels Beschwerdeberechtigung als unzulässig zu verwerfen.
1. Im Falle der erfolglosen Erstbeschwerde ist der Erstbeschwerdeführer unabhängig von der Zulässigkeit seiner Erstbeschwerde beschwerdeberechtigt (vgl. Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, 9. Aufl., § 27 FGG Rz. 7). Andere Beteiligte sind beschwerdeberechtigt, wenn für sie die einfache Erstbeschwerde zulässig war (vgl. Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, 9. Aufl., § 27 FGG Rz. 8; BayObLG v. 18.1.2000 – 1Z BR 114/99, FamRZ 2000, 1231 [1232]). Besondere Regularien gelten im Falle der sofortigen weiteren Beschwerde.
2. Vorliegend ist über eine nicht fristgebundene weitere Beschwerde zu entscheiden, die vom Beteiligten nicht als Erstbeschwerdeführer, sondern als Dritter eingelegt wurde. Der Beteiligte hat zwar die Erstbeschwerde dem AG unter eigenem Briefkopf übersandt, gleichzeitig aber klargestellt, dass er namens und im Auftrag seiner Mutter handele; lediglich „falls es die Rechtsformalien erfordern” lege er die Beschwerde auch im eigenen Namen ein. Das LG hat jedoch keine Veranlassung gesehen, auf diesen Hilfsantrag zurückzukommen, sondern, wie sich aus dem Rubrum des Beschlusses ergibt, antragsgemäß über das Rechtsmittel der Betroffenen entschieden. Diese Entscheidung ist Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde.
3. Der Beteiligte wäre im Beschwerdeverfahren nicht beschwerdeberechtigt gewesen; hieran scheitert entspr. den zuvor dargestellten Grundsätzen die Zulässigkeit seiner weiteren Beschwerde.
a) Die Beschwerde in Betreuungssachen steht nach § 20 Abs. 1 FGG zunächst jedem zu, dessen Recht durch die getroffene Verfügung beeinträchtigt ist. Eine solche eigene Rechtsbeeinträchtigung kann der Beteiligte hier aber nicht geltend machen; das sog. Angehörigenprivileg nach § 1897 Abs. 5 BGB begründet kein selbständiges Beschwerderecht des übergangenen Verwandten (vgl. BayObLG v. 17.11.1997 – 3Z BR 86/97, MDR 1998, 227 = FamRZ 1998, 1186, m.w.N.; Palandt/Diederichsen, BGB, 63. Aufl., § 1897 Rz. 22).
b) Für die Beschwerdebefugnis in Betreuungssachen gelten daneben die Sonderregeln der §§ 69g, 69i FGG, aus denen der Beteiligte vorliegend aber ebenfalls keine solche Befugnis ableiten kann.
aa) § 69g Abs. 1 FGG spricht einem priviligierten Personenkreis die Beschwerdebefugnis gegen bestimmte Entscheidungen des Vormundschaftsgerichtes unbeschadet einer eigenen Rechtsbeeinträchtigung zu. Der Beteiligte gehört als Sohn der Betroffenen zum priviligierten Personenkreis.
bb) Die im Beschwerdeverfahren vorliegend angefochtene Entscheidung des AG fällt aber nicht unter den abschließenden Katalog der nach § 69g Abs. 1 FGG anfechtbaren Entscheidungen. Dieser umfasst lediglich die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen, die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes und die ablehnenden Entscheidungen in diesem Rahmen (BGH v. 6.3.1996 – XII ZB 7/96, MDR 1996, 714 = NJW 1996, 1825; BayObLG v. 17.11.1997 – 3Z BR 86/97, MDR 1998, 227 = FamRZ 1998, 1186). Vorliegend geht es aber nicht um eine solche Entscheidung, insb. auch nicht um die Bestellung eines Betreuers, sondern um die Ablehnung der Entlassung des bestellten Betreuers und die daran anknüpfende Bestellung eines neuen Betreuers nach §§ 1908b, 1908...