Leitsatz (amtlich)
1. Eine Auflassungsvormerkung erlischt mit Eintragung der Auflassung nur dann, wenn keine Zwischenrechte eingetragen sind, es sei denn, sie wurden mit Zustimmung des Auflassungsvormerkungsberechtigten eingetragen.
2. Offen bleibt, ob ein unzulässiger Vorbehalt vorliegt, wenn die Löschung einer Auflassungsvormerkung beantragt wird, es sei denn, es liegen ohne Zustimmung des Vormerkungsberechtigten eingetragene Zwischenrechte vor.
3. Die Ermächtigung des Auflassungsvormerkungsberechtigten, Nutzungsrechte hinsichtlich Kfz-Stellplätzen zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines abgeschriebenen Grundstücksteils zu bestellen, deckt nicht die Bestellung einer Stellplatzdienstbarkeit zugunsten der Stadt in der Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit.
4. Maßgebend für die Bemessung des Geschäftswerts einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung sind grundsätzlich die Schwierigkeiten, welche die Behebung des Eintragungshindernisses bereitet.
Normenkette
BGB §§ 883, 1018, 1090; GBO § 16; KostO § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1; BayBO Art. 52 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 08.11.2001; Aktenzeichen 13 T 302/01) |
AG Nürnberg |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. November 2001 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Beschwerde- und das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 Euro festgesetzt. Die Geschäftswertfestsetzung im Beschluß des Landgerichts wird entsprechend abgeändert.
Tatbestand
I.
Die Beteiligte erwarb am 3.12.1999 eine Eigentumswohnung. In dem Vertrag wurde ihr eine Auflassungsvormerkung bewilligt. Die Beteiligte beantragte in der Urkunde die künftige Löschung dieser Vormerkung Zug um Zug mit Eintragung der Auflassung, es sei denn, daß in der Zwischenzeit eine Eintragung ohne ihre Zustimmung erfolgt ist.
Die Beteiligte erteilte dem Veräußerer Vollmacht, eine Teilfläche von etwa 200 m² aus dem Grundstück wegzumessen. Diese Fläche sollte bebaut werden und nicht mitverkauft sein. Der Miteigentumsanteil an dieser Fläche, die nach Vermessung 157 m² beträgt, wurde am 25.9.2000 abgeschrieben.
Am 24.1.2000 wurde die Auflassungsvormerkung für die Beteiligte im Grundbuch eingetragen. Am 2.8.2000 ermächtigte die Beteiligte den Veräußerer,
- Nutzungsrechte an den im beigefügten Plan Nr. 1, 4, 5, 6 und 7 gekennzeichneten Stellplätzen zugunsten des jeweiligen Eigentümers der wegzumessenden Fläche von 200 qm,
- Dienstbarkeiten zur Übernahme etwaiger Abstandsflächen
zu bestellen und im Grundbuch eintragen zu lassen.
Der Veräußerer bestellte am 27.6.2000 zugunsten des jeweiligen Eigentümers des aus der abgeschriebenen Teilfläche von 157 m² gebildeten Grundstücks an dem im Miteigentum der Wohnungseigentümer verbliebenen Restgrundstück eine Grunddienstbarkeit zur Benutzung von fünf Kraftfahrzeugabstellplätzen, ferner zugunsten der Stadt eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit des Inhalts, daß die fünf Stellplätze nur zum Abstellen von Kraftfahrzeugen durch die Berechtigten der Grunddienstbarkeit genutzt werden dürfen. Die beiden Dienstbarkeiten wurden am 25.9.2000 im Grundbuch eingetragen.
Am 15.11.2000 hat der den Kaufvertrag und die Auflassung beurkundende Notar beantragt, die Auflassung einzutragen und die Auflassungsvormerkung zu löschen. Das Grundbuchamt hat durch Zwischenverfügung vom 22.11.2000 beanstandet, daß die Zustimmung der Beteiligten zur Löschung der Auflassungsvormerkung fehle; bei der zugunsten der Stadt eingetragenen Dienstbarkeit handele es sich um ein Zwischenrecht, dem die Beteiligte nicht zugestimmt habe; die Vollmacht vom 2.8.2000 habe den Veräußerer nicht zur Bestellung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ermächtigt. Der Beschwerde der Beteiligten hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen und ausgeführt, unter „Nutzungsrecht” im Sinn der Vollmacht vom 2.8.2000 seien eindeutig nur Sondernutzungsrechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz und nicht Dienstbarkeiten zu verstehen. Das Landgericht hat die Beschwerde durch Beschluß vom 8.11.2001 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.
Am 17.12.2001 hat das Grundbuchamt den Antrag auf Löschung der Auflassungsvormerkung zurückgewiesen und die Beteiligte als Eigentümerin der Wohnung im Grundbuch eingetragen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Lediglich die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts wird abgeändert.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Am 2.8.2000 habe die Beteiligte den Veräußerer ermächtigt, Nutzungsrechte an den genannten Stellplätzen zugunsten des jeweiligen Eigentümers der wegzumessenden Fläche sowie Dienstbarkeiten zur Übernahme etwaiger Abstandsflächen zu bestellen. Damit sei nicht die Bestellung von Dienstbarkeiten zur Nutzung von Kraftfahrzeugstellplätzen zugunsten eines anderen Grundstücks gemeint. Bei „Nutzungsrechten” handele es sich eindeutig um solche nach § 15 WEG. Die genannte Dienstbarkeit beziehe sich auf die im vorliegenden Fall nicht einschlägige Abstandsfläche.
2. D...