Eine Teilungserklärung ist keine Verfügung über ein Grundstück und wegen ihrer also materiell-rechtlichen Natur formlos möglich. Auf sie sind die allgemeinen Regelungen des BGB, zum Beispiel §§ 104 ff., 1821 BGB, anwendbar. Die Eintragung soll allerdings nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung und/oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GBO).

In der Praxis ist die notarielle Beurkundung nach §§ 129 Abs. 2, 128 BGB üblich, auch um auf diese bei einem Bauträgervertrag (§ 650u Abs. 1 BGB) gem. § 13a Abs. 1 Satz 1 BeurkG verweisen zu können. Ferner wird in der Praxis häufig aus demselben Grund die Baubeschreibung mitbeurkundet. Durch eine solche Bezugnahme werden der Inhalt der Teilungserklärung – und ggf. der Inhalt der Gemeinschaftsordnung – zum Teil des Verfügungsvertrags.

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