Nach § 71d Abs. 1 GEG darf eine Stromdirektheizung in einem zu errichtenden Gebäude zum Zweck der Inbetriebnahme nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 GEG um mindestens 45 % unterschreitet. § 16 GEG regelt die Vorgaben an den Wärmeschutz bei Wohngebäuden, § 19 GEG regelt diese für Nichtwohngebäude.

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