Vorgenannte Voraussetzungen gelten nicht

  • in Gebäuden, in denen Stromdirektheizungen in einem dezentralen Heizungssystem zur Beheizung von Gebäudezonen mit einer Raumhöhe von mehr als 4 Metern eingebaut oder aufgestellt sind und
  • in Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt.
 

Einzelraum-Stromdirektheizung

§ 71d Abs. 3 GEG regelt eine weitere wichtige Ausnahme für Einzelraum-Stromdirektheizungen. Sie können also ausgetauscht werden, auch wenn nicht die Voraussetzungen von § 71d Abs. 2 GEG erfüllt sind.

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