Bei der für einen behindertengerechten Umbau notwendigen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums liegt eine bauliche Veränderung i. S. d. § 20 Abs. 1 WEG vor. Eine solche muss beschlossen werden, allerdings genügt ein einfacher Mehrheitsbeschluss. Zu solchen baulichen Veränderungen werden auch die für die Erleichterung von behinderten Personen bestimmten Maßnahmen, wie etwa der Einbau eines Treppenlifts, die Montage einer Rollstuhlrampe sowie die Verbreiterung der Haustüranlage oder auch der Einbau eines Aufzugs oder Anbau eines Außenaufzugs, gerechnet, die ebenfalls einer Beschlussfassung bedürfen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge