Die Grundlage eines solchen Anschluss- und Benutzungszwangs ergibt sich regelmäßig aus einer gesetzlichen Grundlage im Kommunal- bzw. Gemeinderecht. Aufgrund einer solchen Regelung werden die Gemeinden ermächtigt, mit der jeweiligen Gemeindeordnung den Anschluss an gemeindliche Anstalten, wie der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung, der Abfallentsorgung, der Straßenreinigung sowie deren Benutzung und die Benutzung von Schlachthöfen, Leichenhäusern und Bestattungseinrichtungen durch Satzung aus Gründen des öffentlichen Wohls vorzuschreiben. Gleiches gilt für Fernwärmeversorgungsanlagen. Die Gemeinden dürfen danach bestimmte öffentliche Aufgaben – wie z. B. Gesundheit, Fernwärmebezug – auf dem Gemeindegebiet monopolisieren und damit den Wettbewerb ausschalten. Für die Benutzung dieser öffentlichen Einrichtungen werden in der Regel Benutzungsgebühren verlangt. Die Möglichkeit, die Gemeindebürger zur Benutzung gemeindlicher Anstalten anzuhalten, liegt darin begründet, dass viele gemeindliche Einrichtungen nur in dieser Weise kostendeckend und auslastungsgerecht betrieben werden können. Die Gemeinden erheben für einen eventuell anfallenden Erschließungsaufwand bei einem Anschluss an eine öffentliche Einrichtung Beiträge.

So regelt das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) die Grundsätze und inhaltlichen Anforderungen für eine ordnungsgemäße und umweltverträgliche Abfallentsorgung mit erheblichen Auswirkungen für Haus- und Grundbesitzeigentümer. Hierbei wird in dem Kreislaufwirtschaftsgesetz nur das "Ob" der abfallrechtlichen Überlassungspflicht abschließend geregelt, sodass es dem kommunalen Satzungsgeber überlassen bleibt, das "Wie" der abfallrechtlichen Überlassungspflicht zu bestimmen. Die kommunale Satzungsbefugnis erstreckt sich somit auf Regelungen über die inhaltliche Ausgestaltung des Anschluss- und Benutzungszwangs für die öffentliche Abfallentsorgung.

Grundsätzlich schulden die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und die Wohnungseigentümer grundstücksbezogene Kommunalabgaben.[1] Allerdings stellt die Erfüllung von Gebühren- und Abgabenverbindlichkeiten in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum eine gemeinschaftsbezogene Pflicht der Wohnungseigentümer i. S. v. § 9a Abs. 2 WEG dar. Der Abgabengläubiger muss insoweit also sein Auswahlermessen ausüben und dies dürfte in aller Regel dazu führen, nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Anspruch zu nehmen und nicht einzelne Wohnungseigentümer als insoweit haftende Gesamtschuldner.

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