Für übliche, mit dem Mietgebrauch zusammenhängende Abnutzungen haftet der Mieter nicht. Hierzu zählen auch Dübel- und Bohrlöcher zur Anbringung notwendiger Einrichtungsgegenstände. Dagegen haftet der Mieter für solche Beschädigungen, die er schuldhaft verursacht hat. Dabei hat der Mieter Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.
Nach § 538 BGB kommt eine Haftung des Mieters für Beschädigungen der Mietsache nur dann in Betracht, wenn diese Beschädigungen nicht auf den vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind.
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