Problemüberblick

In der Entscheidung, die hier verkürzt auf das Wesentliche wiedergegeben wird, geht es – was das AG nicht unbedingt erkannt hat – um die dogmatische Frage, ob Wohnungseigentümer befugt sind, einen Beschluss, der rechtskräftig für ungültig erklärt wurde, wortgleich zu wiederholen.

Wiederholende Entscheidungen

Ein inhaltsgleicher Zweitbeschluss, der nicht zur Vermeidung formaler Fehler gefasst wurde, soll ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, wenn er allein in der Hoffnung gefasst wird, durch die Wiederholung werde die Minderheit die Anfechtungsfrist versäumen oder aufgrund psychischer oder finanzieller Erschöpfung auf die Anfechtung verzichten. Nach hier vertretener Ansicht besitzen Wohnungseigentümer schon keine Beschlusskompetenz, einen Beschluss, der bereits in einer Anfechtungsklage von einem Gericht rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, inhaltsgleich zu wiederholen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände nicht geändert haben. Auch wenn die Wohnungseigentümer berechtigt sind, über eine schon geregelte Angelegenheit erneut zu beschließen, verstößt die grundlose inhaltsgleiche Wiederholung früherer Beschlüsse, die bereits erfolgreich rechtskräftig angefochten worden sind, rechtsmissbräuchlich gegen den Kernbereich der Mitgliedschaft und ist unzulässig. Wiederholende inhaltsgleiche Beschlüsse haben zwar – auch dann, wenn sich die Umstände nicht geändert haben – nicht denselben Streitgegenstand, wenn sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten gefällt werden. Bei einer anderen Sichtweise und bloßen Anfechtbarkeit solcher Beschlüsse käme es aber zu einer unnützen Vermehrung von Anfechtungsverfahren und einer Erschwerung des Rechtsschutzes.

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