Alexander C. Blankenstein
Einlegen der Berufung
Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt einen Monat seit Zustellung des erstinstanzlichen amtsgerichtlichen Urteils, spätestens mit Ablauf von 5 Monaten bei fehlerhafter oder unterbliebener Zustellung. Diese Frist kann als sog. Notfrist vom Gericht nicht verlängert werden. Wird sie nicht eingehalten, ist die Berufung unzulässig mit der Folge, dass der Rechtsstreit endgültig verloren ist, soweit nicht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Versäumens der Berufungsfrist infrage kommt.
Berufungsfrist
Erfolgt die Zustellung des Urteils am 2. Februar, läuft die Berufungsfrist am 2. März um 24 Uhr ab. Erfolgt die Zustellung des Urteils am 31. Januar, läuft die Berufungsfrist am 28. Februar um 24 Uhr ab (bei Schaltjahren am 29. Februar).
Begründung der Berufung
Die Berufung kann bereits in der Berufungsschrift begründet werden, muss sie jedoch nicht. Die Frist zur Begründung der Berufung beträgt nach der Bestimmung des § 520 Abs. 2 ZPO 2 Monate seit Zustellung des Urteils, wiederum spätestens mit Ablauf von 5 Monaten bei fehlerhafter oder unterbliebener Zustellung.
Berufungsbegründungsfrist
Die Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils erfolgt am 19. Dezember. Bei korrekter Zustellung der Entscheidung endet die Frist zur Begründung der Berufung am 19. Februar um 24 Uhr.
Die Fristen korrespondieren insoweit mit der Anfechtungs- und Begründungsfrist der Anfechtungsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG a. F. bzw. § 45 Satz 1 WEG n. F. Im Gegensatz zur Klagebegründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG a. F. bzw. § 45 Satz 1 WEG n. F., bei der es sich um eine materielle Ausschlussfrist handelt, kann das Landgericht die Frist zur Begründung der Berufung gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf Antrag verlängern. Ohne Einwilligung des Gegners kann die Frist dabei gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
Spätestens die Berufungsbegründung muss nun die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten und eine Abänderung erstrebt wird. Die Berufung ist des Weiteren nur insoweit zulässig, als sie die erstinstanzliche Verurteilung angreift. Die Berufung muss gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO die Umstände darlegen, aus denen sich die Rechtsverletzung und ihre Entscheidungserheblichkeit ergibt. Daneben bzw. stattdessen sind nach § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO Angriffe gegen das erstinstanzliche Übergehen wesentlicher Angriffs- und Verteidigungsmittel, das Beweisergebnis oder die Verletzung von Hinweispflichten vorzubringen.