Es handelt sich um eine Zweiergemeinschaft. Wohnungseigentümer K klagt gegen Wohnungseigentümer B noch auf Basis des alten Rechts, Verwalter V zu ermächtigen, gegen B gerichtlich vorzugehen und von diesem namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Hausgeld zu verlangen. Vor dem Hintergrund des am 1.12.2020 in Kraft getretenen Rechts, erklärt K den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. B schließt sich dem nicht an. Nunmehr klagt K auf die Feststellung, dass die ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden sei.

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