Die rechtswidrige Ausnutzung der Stimmenverhältnisse kann zur Nichtigkeit eines Beschlusses nach § 138 Abs. 1 BGB führen. Dies ist der Fall, wenn der durch einen Beschluss begünstigte Wohnungseigentümer treuwidrig in sachwidriger Weise eigene Zwecke auf Kosten der übrigen Wohnungseigentümer verfolgt.

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