Grundsätzlich wird es im Interesse eines jeden Wohnungseigentümers liegen, dass auch die Kosten baulicher Veränderung von sämtlichen Wohnungseigentümern getragen werden. So nicht ohnehin eine Kostenamortisation eintritt und bereits die einfache Mehrheit zur Kostentragungsverpflichtung aller Wohnungseigentümer führt, sollte das Abstimmungsverfahren in anderen Fällen baulicher Veränderungen als Vornahmemaßnahmen so gewählt werden, dass unliebsame Überraschungen für einzelne Wohnungseigentümer vermieden werden, die zwar für die Maßnahme votieren, aber nicht mehr als den ohnehin auf sie entfallenden Kostenanteil tragen wollen.

Subtraktionsmethode

Insbesondere in kleineren Gemeinschaften kann sich insoweit die Subtraktionsmethode anbieten. Der Verwalter fragt zunächst die Nein-Stimmen und Enthaltungen ab. Steht danach fest, dass die erforderliche Mehrheit von mehr als 2/3 der Stimmen nicht erreicht wird, wissen die potenziellen "Ja-Sager", dass sie im Fall ihrer positiven Stimmabgabe mit einer höheren Kostenlast zu rechnen haben. Sie können dann ebenfalls noch mit Nein stimmen.

Bedingte Beschlussfassung

Der Beschluss kann auch unter die Bedingung gestellt werden, dass er nur wirksam wird, wenn es nach dem Stimmverhalten zu einer Kostenbelastung aller Wohnungseigentümer kommt. Votieren danach nicht mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen für die Maßnahme, wird der Beschluss keine Wirkung entfalten.

Erreicht der Beschluss nicht das erforderliche Quorum, wird er aber mehrheitlich gefasst, kann der Verwalter den Beschluss nochmals zur Abstimmung stellen, freilich dann ohne Bedingung, sodass die bauwilligen Wohnungseigentümer die Möglichkeit haben, die bauliche Veränderung durchzusetzen, wenn dann auch mit für sie verbundenen höheren Kostenanteilen.

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