In extremen Ausnahmefällen kann sich ein Betretungsrecht aus einer Notstandssituation ergeben.[1] Eine Notstandslage liegt vor, wenn von der Wohnung des Mieters eine Gefahr für das Gebäude, andere Wohnungen oder deren Nutzer ausgeht.

 
Praxis-Beispiel

Wohnungsbrand

Bricht in der Wohnung eines Mieters ein Feuer aus, darf jedermann die Wohnung betreten, wenn und soweit dies zur Brandbekämpfung erforderlich ist. Zu diesem Zweck darf auch die Wohnungstür aufgebrochen werden.

Die Voraussetzungen einer Selbsthilfe[2] werden in den hier in Betracht kommenden Fällen dagegen niemals vorliegen.

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