§§ 58 bis 60 GEG regeln bestimmte Betreiberpflichten. Nach § 58 Abs. 1 GEG besteht die Pflicht zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft. Konkret darf also Heiztechnik, die den Energiebedarf senkt, nicht außer Betrieb genommen werden. Eine vorhandene Lüftungsanlage oder Thermostatventile dürfen nicht ausgebaut werden, wobei allerdings § 58 Abs. 2 GEG eine Öffnungsklausel dergestalt enthält, als ein energetischer Ausgleich durch andere bauliche oder anlagentechnische Maßnahmen geschaffen wird.

Bezugspunkt ist dabei der Einfluss einer energiebedarfssenkenden Einrichtung auf den Jahres-Primärenergiebedarf. Bleibt dieser letztlich im Ergebnis unverändert, wird eine Nutzung und Erhaltung nach § 58 Abs. 1 GEG fingiert.[1] Die Pflicht zur sachgerechten Bedienung regelt § 59 GEG. § 60 GEG schließlich regelt die Pflicht zur fachkundigen Wartung und Instandhaltung. Verstöße gegen die Betreiberpflichten der §§ 58 bis 60 GEG sind im Übrigen nicht bußgeldbewehrt.

[1] Frenz/Lülsdorf/Frenz, § 11 EnEV Rn. 20.

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