Verwendet der Steuerpflichtige den Strom in einem seiner anderen Unternehmen, so liegt bei dem Gewerbebetrieb Stromerzeugung (Fotovoltaikanlage) eine Entnahme vor. In dem anderen Betrieb kommt es zu einer Einlage. Die Überführung ist mit dem Buchwert zu bewerten.[1]

 
Praxis-Beispiel

Umsatzsteuer: Innenumsatz

Ist der Gewerbebetrieb Stromerzeugung zum Umsatzsteuerausweis verpflichtet und ist der aufnehmende Betrieb vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigt, liegt zwischen beiden Unternehmen ein sog. Innenumsatz vor. Die Entnahme sowie die Einlage erfolgt ohne Umsatzsteuer.

 
Achtung

Es droht der § 15a UStG

Wird der Strom allerdings auf ein Unternehmen übertragen, das nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, erfolgt eine Kürzung der Vorsteuer beim Unternehmensteil Fotovoltaikanlage. Die Höhe des Kürzungsbetrags ist anhand eines Aufteilungsschlüssels zu ermitteln. Der Aufteilungsschlüssel soll das Verhältnis der vorsteuerschädlichen Umsätze zu den nicht vorsteuerschädlichen Umsätzen darstellen.

Erfolgt die vorsteuerschädliche Verwendung innerhalb der ersten 5 Jahre ab der erstmaligen Verwendung der Fotovoltaikanlage, erfolgt auch die Kürzung der Vorsteuer aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Anlage.

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