Der Mieter ist zur Zahlung von Betriebskosten bzw. zur Leistung einer Vorauszahlung auf die Betriebskosten neben der Miete nur dann verpflichtet, wenn und soweit dies vertraglich ausdrücklich vereinbart wurde. Bei der Wohnraummiete genügt zur Übertragung der Betriebskosten auf den Mieter die – auch formularmäßige – Vereinbarung, dass dieser "die Betriebskosten" zu tragen hat. Auch ohne Beifügung des Betriebskostenkatalogs oder einer ausdrücklichen Bezugnahme auf § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB und die Betriebskostenverordnung ist damit die Umlage der dort definierten und erläuterten Betriebskosten vereinbart. Dies gilt auch für individualvertragliche Betriebskostenvereinbarungen in Geschäftsraummietverträgen.

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