Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören die Grundgebühren, unabhängig vom tatsächlichen Wasserverbrauch.

 

Leerstand

Dieser Grundsatz findet seine Grenze aber dort, wo eine solche Umlegung wegen erheblichen Wohnungsleerstands in der Abrechnungseinheit zu einer unzumutbaren Mehrbelastung der Mieter mit Festkosten der Wasserversorgung führt, weil bei leer stehenden Wohnungen kein Verbrauch entsteht und diese Wohnungen daher nicht mit Fixkosten belastet werden.[1]

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