Zusammenfassung
Das Thema Betriebskosten kann Anlass zu zahlreichen Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter sein. Insbesondere durch das massive Ansteigen der Betriebskosten in den letzten Jahren ist es für die Parteien strittig, welche Kosten in welcher Höhe umgelegt werden.
Betriebskosten werden oft als "zweite Miete" bezeichnet. Dieser Begriff ist missverständlich: Für Vermieter sind die Betriebskosten keine Einnahmen, sondern reine Durchlaufposten, die er weiterzuleiten hat.
Überhöhte Preise beim Brennstoffkauf
Für den Einkauf der Brennstoffe gilt der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz. Der Vermieter darf also keine offensichtlich überhöhten Preise hinnehmen. Er ist aber nicht verpflichtet, einen Kostenvoranschlag einzuholen und das billigste Angebot auszuwählen. Seinen Stammlieferanten muss er nicht wegen eines günstiger anbietenden Lieferanten wechseln.
Verbrauchsberechnung ausschließlich mit den höheren Kosten der zugekauften Brennstoffe
Der Vermieter darf nur diejenigen Brennstoffkosten ansetzen, die ihm tatsächlich entstanden sind. Ein zu Beginn der Heizperiode billig eingekaufter Restbestand ist in der Abrechnung aufzuführen. Der Verbrauch setzt sich dann aus dem billigen Restbestand und der während der Heizperiode mit höheren Kosten zugekauften Brennstofflieferung zusammen.
Abrechnung von Bankgebühren, die beim Bezahlen der Heizöllieferung angefallen sind
Bank- und Kontoführungsgebühren, die in Zusammenhang mit der Heizölbeschaffung anfallen, sind Verwaltungskosten. Verwaltungskosten gehören aber nicht zu den Betriebskosten.
Anmietung von neuen Wärmezählern
Der Vermieter muss seine Mietabsicht den Nutzern mitteilen und sie über die dadurch entstehenden Kosten informieren. Die Anmietung ist jedoch unzulässig, wenn die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung widerspricht. Der Vermieter kann dann zwar den Mietvertrag abschließen, die Kosten kann er aber nicht auf die Mieter umlegen.
Verbrauchsunabhängige Abrechnung trotz installierter Messgeräte
Die Mieter sind berechtigt, die Heizkostenabrechnung um 15 % zu kürzen.
1 Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks (§ 2 Nr. 1 BetrKV)
Dazu gehören sämtliche laufend wiederkehrenden Verbindlichkeiten, deren Erhebung auf öffentlichem Recht beruht, namentlich die Grundsteuer. Diese kann in der vollen Höhe angesetzt werden. Im Fall einer Grundsteuervergünstigung darf nur die tatsächlich gezahlte Grundsteuer angesetzt werden.
Grundsteuernachforderungen ebenfalls Betriebskosten
Ferner zählen auch Grundsteuernachforderungen durch die Stadt bzw. Gemeinde für zurückliegende Jahre zu den umlagefähigen Betriebskosten, obwohl es sich insofern nicht um eine laufende, sondern um eine einmalige Zahlung handelt.
Die Umlage der Grundsteuer setzt eine inhaltlich bestimmte und eindeutige Vereinbarung voraus. Unklarheiten einer Erhöhungsklausel gehen zu Lasten des Vermieters. Eine Klausel, wonach "Erhöhungen gegenüber der bei Übergabe des Objekts erhobenen Grundsteuer" vom Mieter zu tragen sind, ist unklar, weil in der Klausel nicht eindeutig zum Ausdruck kommt, ob auch Erhöhungen der Grundsteuer aufgrund der Neufestsetzung des Steuermessbetrags (z. B. wegen geänderter Bebauung) vom Mieter zu tragen sind. Eine solche Unklarheit geht nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Vermieters, sodass der Mieter nicht zur Zahlung von Erhöhungsbeträgen verpflichtet ist.
Rückwirkend neu festgesetzte Grundsteuer
Der Vermieter kann die Nachzahlung von rückwirkend neu festgesetzten Grundsteuern auch nach zwischenzeitlicher Beendigung des Mietverhältnisses vom ehemaligen Mieter verlangen. Eine verspätete Abrechnung der Betriebskostenvorauszahlungen hat der Vermieter nicht zu vertreten, da diese nicht in seinen Einflussbereich fällt.
Ist neben grundsteuerbegünstigtem Wohnraum noch Geschäftsraum oder nichtbegünstigter Wohnraum vorhanden, darf den begünstigten Wohnungen nur der Teil der Grundsteuer zugerechnet werden, der auf sie entfällt.
Personensteuern des Vermieters
Dagegen zählen nicht zu den öffentlichen Lasten des Grundstücks die Personensteuern des Vermieters (Einkommensteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer) sowie Realsteuern, z. B. die Gewerbesteuer, die auch dann nicht zu den öffentlichen Lasten zählt, wenn das Grundstück zum Betriebsvermögen gehört, da sich die Steuerpflicht auch dann nicht aus dem Eigentum am Grundstück, sondern aus dem Betrieb des Gewerbes ergibt (vgl. Rundschreiben des Bundesministers für Städte-, Bau- und Wohnungswesen vom 20.7.1970).
Gleiches gilt für eine Ortskirchensteuer. Auch wenn diese nach dem Grundvermögen erhoben wird, zählt sie nicht zu den Betriebskosten, da sie als von der Konfession des Grundstückseigentümers abhängige Ortssteuer nicht auf dem Grundstück lastet.
Feuerstättenschau als hoheitliche Aufgabe
Zu den laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks zählen ferner die Kosten des Feuerstättenbescheids. Aus der Formulierung des § 2 Nr. 1 BetrKV ergibt sich, dass...