Verfahrensgang

OLG München (Beschluss vom 28.10.2022; Aktenzeichen 27 U 157/22 Bau)

LG Augsburg (Entscheidung vom 30.11.2021; Aktenzeichen 62 O 3115/17)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München in Augsburg vom 28. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert:  65.598,75 €

Pamp                                           Kartzke                                              Graßnack

Sacher                                               Borris

 

Fundstellen

Haufe-Index 16230947

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