Verfahrensgang

OLG München (Beschluss vom 16.08.2022; Aktenzeichen 28 U 3011/22 Bau)

LG München I (Entscheidung vom 19.04.2022; Aktenzeichen 5 O 16927/20)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. August 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert:  143.041,61 €

Pamp                                                       Kartzke                                            Graßnack

                           Borris                                                    Brenneisen

 

Fundstellen

Haufe-Index 16374490

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