Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 05.04.2023; Aktenzeichen I ZB 19/23)

LG Bonn (Entscheidung vom 07.11.2022; Aktenzeichen 5 T 92/22)

AG Bonn (Entscheidung vom 09.09.2022; Aktenzeichen 86 AR 60/22)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 28.07.2023; Aktenzeichen I ZB 19/23)

 

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 5. April 2023 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

1. Der Senat legt die Eingabe des Schuldners vom 29. April 2023 als Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO gegen den Senatsbeschluss vom 5. April 2023 aus, weil der Schuldner unter anderem eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. April 2022 - I ZB 3/22, juris Rn. 1 mwN).

Rz. 2

2. Soweit die Eingabe außerdem als Gegenvorstellung gegen den vorbenannten Senatsbeschluss auszulegen sein sollte, ergäbe sich hieraus kein Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Rechtslage.

Rz. 3

3. Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit kann der Schuldner nicht rechnen.

Rz. 4

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

Koch     

Pohl     

Schmaltz

Odörfer     

Wille     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15724340

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