Entscheidungsstichwort (Thema)
Betreuervergütung. Höhe des Stundensatzes. Rechtsbeschwerde des Betreuervereins. Abgeschlossene Hochschulausbildung in der damalige DDR. Diplomlehrer für Geschichte. Nutzbare Kenntnisse für die Führung der Betreuung. Amtsermittlungspflicht. Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse. Gesamtstundenzahl. Wissen selbständiger und maßgeblicher Bestandteil der Abschlussprüfung
Leitsatz (amtlich)
Zur Höhe des Stundensatzes bei der Betreuervergütung.
Normenkette
VBVG § 4 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Stendal (Beschluss vom 22.04.2013; Aktenzeichen 25 T 31/13) |
AG Stendal (Entscheidung vom 17.09.2012; Aktenzeichen 63 XVII 571/11) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Stendal vom 22.4.2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das LG zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 408 EUR
Gründe
Rz. 1
Die zulässige, insb. gem. § 70 Abs. 1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
Rz. 2
1. Die Rechtsbeschwerde des Betreuungsvereins wendet sich mit Erfolg gegen die landgerichtliche Beurteilung der Frage, ob der Betreuer durch seine im Jahr 1986 in der ehemaligen DDR abgeschlossene Hochschulausbildung zum Diplomlehrer für Geschichte nutzbare Kenntnisse für die Führung der Betreuung erworben hat. Insoweit liegt, wie die Rechtsbeschwerde im Ergebnis zu Recht rügt, ein Verstoß des Beschwerdegerichts gegen seine aus § 26 FamFG folgende Amtsermittlungspflicht vor.
Rz. 3
Denn es hat seiner rechtlichen Prüfung den Studienplan für die Ausbildung von Diplomlehrern "in der Fachkombination Deutsche Sprache und Literatur/Geschichte" zugrunde gelegt. Der Betreuer hat jedoch eine Ausbildung (allein) zum Diplomlehrer für Geschichte absolviert, wie aus dem von ihm zur Akte gereichten Zeugnis über seinen Hochschulabschluss hervorgeht. Dass und inwieweit der vorgelegte Studienplan hierfür von Relevanz ist, lässt sich weder den Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung entnehmen noch ist es anderweitig ersichtlich.
Rz. 4
2. Die Sache ist daher zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen zu den tatsächlichen Inhalten der Hochschulausbildung des Betreuers zum Diplomlehrer für Geschichte an das LG zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG).
Rz. 5
Dieses wird sich bei der rechtlichen Einzelfallbewertung an der inzwischen umfangreichen Senatsrechtsprechung orientieren können, mit der die auch vorliegend entscheidungserheblichen grundlegenden Rechtsfragen geklärt sind (vgl. BGH vom 18.1.2012 [staatlich anerkannte Sozialwirtin] - XII ZB 409/10, FamRZ 2012, 629; vom 8.2.2012 [Studium der Versorgungstechnik] - XII ZB 230/11, XII ZB 232/11 - juris; vom 4.4.2012 [Sparkassenbetriebswirtin] - XII ZB 447/11, NJW-RR 2012, 774; v. 2.5.2012 - XII ZB 393/11 - juris; vom 22.8.2012 [Diplombetriebswirt aus der ehemaligen DDR] - XII ZB 319/11, NJW-RR 2012, 1475; vom 10.4.2013 [Diplomjurist] - XII ZB 349/12, FamRZ 2013, 1029; vom 23.10.2013 [Diplomlehrerin für Russisch und Geschichte] - XII ZB 429/13 - juris; vom 30.10.2013 [Oberstleutnant der Reserve] - XII ZB 139/13 - juris; vom 30.10.2013 [Wirtschaftsdiplom an der Sächsischen Verwaltungsakademie] - XII ZB 23/13 - juris und vom 6.11.2013 [Studiengang Chemie] - XII ZB 86/13 - juris). Bei der Anwendung der danach geltenden rechtlichen Maßstäbe wird das Beschwerdegericht neben dem zahlenmäßigen Umfang derjenigen Unterrichtsstunden, die zumindest auch auf die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse angelegt waren, und dem Anteil dieser Stunden an der Gesamtstundenzahl weiter zu berücksichtigen haben, inwieweit das dabei vermittelte Wissen selbständiger und maßgeblicher Bestandteil der Abschlussprüfung war (vgl. Senatsbeschluss v. 23.10.2013 - XII ZB 429/13 - juris Rz. 14 ff.).
Fundstellen