Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren nur bei Zulassung durch Beschwerdegericht
Leitsatz (amtlich)
Wird im Insolvenzverfahren die gegen ein für unbegründet erklärtes Ablehnungsgesuch gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen, findet eine Rechtsbeschwerde nur im Falle der Zulassung durch das Beschwerdegericht statt.
Normenkette
ZPO § 46 Abs. 2, § 574 Abs. 1 S. 1; InsO §§ 4, 6 Abs. 1, § 7
Verfahrensgang
LG Stralsund (Beschluss vom 17.11.2010; Aktenzeichen 2 T 270/10) |
AG Stralsund (Entscheidung vom 07.09.2010; Aktenzeichen 14 IN 821/03) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Stralsund vom 17.11.2010 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Rz. 1
Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 27.1.2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der weitere Beteiligte zu 1) zum Verwalter berufen. Am 23.3.2009 bestellte das Insolvenzgericht den weiteren Beteiligten zu 2) zum Sonderinsolvenzverwalter mit dem Aufgabenkreis "Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter zugunsten der Masse".
Rz. 2
Im Anschluss an die Gläubigerversammlung vom 21.4.2010 hat die Schuldnerin den zuständigen Richter am AG B. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das AG hat das Befangenheitsgesuch zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt die Schuldnerin, ihrem Begehren stattzugeben.
II.
Rz. 3
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Statthaftigkeit kann entgegen der Auffassung der Schuldnerin nicht aus § 7 InsO hergeleitet werden.
Rz. 4
1. Nach dieser Vorschrift findet "gegen die Entscheidung über die sofortige Beschwerde" die Rechtsbeschwerde statt. Der sofortigen Beschwerde unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen, in denen die Insolvenzordnung dies vorsieht (§ 6 Abs. 1 InsO). Die Rechtsbeschwerde ist folglich nur dann statthaft, wenn eine Entscheidung über die sofortige Beschwerde i.S.d. § 6 Abs. 1 InsO angefochten wird, also die Befugnis zur sofortigen Beschwerde im Streitfall ausdrücklich vorgesehen ist (BGH, Beschl. v. 16.10.2003 - IX ZB 599/02, NZI 2004, 40 f.). Voraussetzung der Rechtsbeschwerde ist danach, dass die ihr vorausgegangene sofortige Beschwerde auf Vorschriften der Insolvenzordnung beruht. Findet die sofortige Beschwerde hingegen ihre Rechtsgrundlage in außerhalb der Insolvenzordnung angesiedelten Bestimmungen, ist eine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde nur kraft ausdrücklicher Zulassung statthaft (BGH, Beschl. v. 13.12.2007 - IX ZB 32/06, ZInsO 2008, 95 Rz. 6).
Rz. 5
2. So verhält es sich im Streitfall.
Rz. 6
Rechtsgrundlage für die sofortige Beschwerde der Schuldnerin bildete nicht § 6 Abs. 1 InsO. Die von dieser Norm in Bezug genommenen Vorschriften sehen kein Rechtsmittel nach Abweisung eines Befangenheitsgesuchs vor. Vielmehr eröffnet die nach § 4 InsO anwendbare Vorschrift des § 46 Abs. 2 ZPO den Beschwerderechtszug. Danach findet gegen einen Beschluss, durch den ein Befangenheitsgesuch für unbegründet erklärt wurde, die sofortige Beschwerde statt. Mithin handelt es sich bei der hier angegriffenen Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs der Sache nach um eine Entscheidung außerhalb des Insolvenzverfahrens. Darum ist eine Rechtsbeschwerde nur kraft ausdrücklicher Zulassung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) statthaft (BGH, Beschl. v. 13.1.2004 - IX ZB 272/03, Rz. 1; v. 22.2.2007 - IX ZA 40/06, Rz. 1; Ganter in MünchKomm/InsO, 2. Aufl., § 4 Rz. 44b; FK-InsO/Schmerbach, 6. Aufl., § 4 Rz. 52; Uhlenbruck/I. Pape, InsO, 13. Aufl., § 4 Rz. 7). Da es hier an der gebotenen Zulassung fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 8.11.2004 - II ZB 24/03, WM 2005, 76, 77; v. 13.11.2008 - IX ZB 231/07, NJW-RR 2009, 210 Rz. 7), ist die Rechtsbeschwerde unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
Fundstellen
Haufe-Index 2705094 |
DB 2011, 9 |