Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Mai 2000 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beklagte ist durch das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 3. März 2000 zugestellte Urteil des Landgerichts Dresden zur Zahlung von 50.000 DM nebst Zinsen und Mahnkosten verurteilt worden. Am 3. April 2000 ging beim Oberlandesgericht Dresden ein Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom selben Tage mit folgendem Wortlaut ein:
„In Sachen …bank D. e.G. gegen H. wegen Bürgschaft wird namens und in Vollmacht der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden … (Aktenzeichen, Datum und Zustellungstag) Berufung eingelegt”.
Das erstinstanzliche Urteil war der Berufungsschrift nicht beigefügt. Die Prozeßakten gingen am 10. April 2000 beim Oberlandesgericht ein.
Das Berufungsgericht hat die Berufung mit der Begründung verworfen, die Berufungsschrift lasse nicht erkennen, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.
II.
Das gemäß § 519 b Abs. 2 Halbs. 2, § 547 ZPO zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
Eine Berufungsschrift muß entweder aus sich heraus oder mit Hilfe weiterer Unterlagen, etwa des ihr beigefügten erstinstanzlichen Urteils, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zweifelsfrei erkennen lassen, für und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juni 1997 – VIII ZB 9/97, NJW 1997, 3383 m.w.N.; BAG NJW 1973, 1949, 1950).
Diese Voraussetzung erfüllte die Berufungsschrift vom 3. April 2000 nicht; bei den Namen der Prozeßparteien waren deren Parteirollen nicht angegeben. Die Reihenfolge, in der die Parteien aufgeführt sind, ist allerdings dann zur Identifizierung des Berufungsklägers ausreichend, wenn es im Bezirk des betreffenden Berufungsgerichts allgemein üblich ist, im Eingang von Schriftsätzen und gerichtlichen Entscheidungen in allen Instanzen unabhängig von den Parteirollen in der Rechtsmittelinstanz den Kläger stets an erster und den Beklagten an zweiter Stelle zu nennen (BGHZ 65, 114, 115; BGH, Urteil vom 19. November 1993 – V ZR 269/92, NJW 1994, 387). Der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden hat auf Anfrage mitgeteilt, daß eine solche Übung im dortigen Bezirk zwar bestehe, soweit es um gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen gehe. Bei der beim Oberlandesgericht Dresden zugelassenen Anwaltschaft gibt es danach jedoch keine einheitliche Übung hinsichtlich der Reihenfolge der Parteibezeichnungen im Berufungsrechtszug; insbesondere bei Berufungsschriften, so heißt es in der Auskunft, werde ein als Berufungsführer auftretender Beklagter nicht selten zuerst benannt. Von einer allgemeinen Übung kann somit insoweit hier nicht gesprochen werden.
Unabhängig von einer solchen Übung ist zur Klarstellung der Parteirollen die Reihenfolge, in der die Parteien aufgeführt worden sind, nur dann als genügend angesehen worden, wenn Berufungsführer der Kläger ist; denn der Kläger als Rechtsmittelführer pflegt niemals erst an zweiter Stelle genannt zu werden (BGH, Beschluß vom 19. Mai 1983 – V ZB 14/83, VersR 1983, 778; BVerfGE 71, 202, 204 f). Im vorliegenden Fall ist indessen die Berufung für die verklagte Partei eingelegt worden; dafür gibt es, wo keine Übung im oben erörterten Sinn besteht, eine entsprechende Regel nicht (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Juli 1999 – IX ZB 45/99, BGHR ZPO § 518 Abs. 2 – Parteibezeichnung 17).
Die von der Beklagten geäußerte Ansicht, aus der Angabe des Prozeßgegenstands („wegen Bürgschaft”) ergebe sich, wer die klagende Partei sei, ist nicht richtig. Entgegen der Meinung der Beklagten gehören Bürgschaften für natürliche Personen zu den üblichen Bankgeschäften. Im übrigen kann auch ein Bürge in der Rolle des Klägers auftreten, wenn er beispielsweise eine negative Feststellungsklage erhebt.
Unterschriften
Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Fischer, Raebel
Fundstellen
NJW-RR 2001, 572 |
SGb 2001, 755 |