Leitsatz (amtlich)
1. Für die Prüfung der Frage, ob die Kostengrundentscheidung und damit der prozessuale Kostenerstattungsanspruch die gebührenauslösende Tätigkeit des Rechtsanwalts - im Falle der Terminsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 RVG VV die auf Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete außergerichtliche Besprechung - erfasst, ist von Bedeutung, welche Reichweite die konkrete Kostengrundentscheidung formal hat, insb., welche Verfahrensabschnitte sie einschließt. Etwaige ihr zeitlich nachfolgende Verfahrensabschnitte und die mit diesen zusammenhängende anwaltliche Tätigkeit kann eine Kostengrundentscheidung schon formal nicht erfassen.
2. Die Kostengrundentscheidung in einem Beschluss, mit welchem eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen wurde, erfasst das einstweilige Verfügungsverfahren lediglich bis zum Erlass dieses Beschlusses. Eine außergerichtliche Besprechung, die auf die Vermeidung eines Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung gerichtet ist, kann nicht der ihr vorausgegangenen Kostengrundentscheidung zugeordnet werden, mit der Folge, dass für den Fall, dass Widerspruch nicht eingelegt wird, die Terminsgebühr nicht gem. §§ 103 f. ZPO festsetzungsfähig ist.
Normenkette
RVG-VV Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 12.9.2016 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 725,10 EUR.
Gründe
I.
Rz. 1
Mit Beschluss vom 8.6.2015 hat das LG eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der dem Antragsgegner die Anfertigung heimlicher Nacktaufnahmen der Antragstellerin verboten wurde. Die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsgegner zu 91 % und der Antragstellerin zu 9 % auferlegt worden. Der Beschluss ist dem Antragsgegner am 9.6.2015 zugestellt worden. Am 10. und 15.6.2015 fanden Telefongespräche zwischen den damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten statt, in welchen es um die Abgabe einer Abschluss- oder strafbewehrten Unterlassungserklärung, ferner um die Höhe des Gegenstandswertes und die Zahlung eines "Schmerzensgeldes" ging. Mit Schreiben vom 16.6.2015 hat der Antragsgegner eine Abschlusserklärung abgegeben.
Rz. 2
In dem das einstweilige Verfügungsverfahren betreffenden Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.8.2015, am 13.10.2015 abgeändert auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, hat das LG die von dem Antragsgegner an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 1.683,85 EUR festgesetzt. Darin enthalten war eine Terminsgebühr i.H.v. 796,82 EUR, die die Antragstellerin für die telefonische Besprechung vom 10. und 15.6.2015 geltend gemacht hat. Der von dem Antragsgegner eingelegten sofortigen Beschwerde hat das LG insoweit abgeholfen, als es erstmals die in der Kostengrundentscheidung ausgesprochene Kostenquote berücksichtigt und dementsprechend den von dem Antragsgegner zu erstattenden Betrag auf 1.532,30 EUR (91 % von 1.683,85 EUR) festgesetzt hat. Der gegen die Festsetzung der Terminsgebühr gerichteten Beschwerde des Antragsgegners hat es nicht abgeholfen.
Rz. 3
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das OLG die vom Antragsgegner zu erstattenden Kosten unter Abzug der Terminsgebühr auf 807,20 EUR reduziert. Die erst nach Erlass der Kostengrundentscheidung entstandene Terminsgebühr sei schon formal von der Kostengrundentscheidung nicht erfasst. Zudem habe der Gegenstand der telefonischen Erörterung inhaltlich zur Hauptsache und nicht zum einstweiligen Verfügungsverfahren gehört.
Rz. 4
Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Rz. 5
Die gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die von der Antragstellerin geltend gemachte Terminsgebühr in dem Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen war.
Rz. 6
1. Eine Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechungen fällt gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 i.V.m. Nr. 3104 RVG VV für die Mitwirkung an Besprechungen (nicht mit dem Auftraggeber) an, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Durch die Neufassung dieser Vorbemerkung durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.7.2013 (BGBl. I, 2586) ist klargestellt, dass die Terminsgebühr unabhängig davon entsteht, ob für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder nicht (vgl. zum früheren Meinungsstreit BGH, Beschl. v. 2.11.2011 - XII ZB 458/10, FamRZ 2012, 110 Rz. 15 ff. m.w.N.). Voraussetzung für die Entstehung der Terminsgebühr ist, dass dem Rechtsanwalt ein unbedingter Auftrag als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter erteilt worden ist (Vorbemerkung 3 Abs. 1 RVG VV).
Rz. 7
Zwar kann auch eine solche für eine außergerichtliche Besprechung entstandene Terminsgebühr Gegenstand des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs sein und demnach im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 f. ZPO festgesetzt werden, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr unstreitig oder glaubhaft gemacht sind (BGH, Beschl. v. 11.6.2008 - XII ZB 11/06, NJW 2008, 2993 Rz. 7; v. 4.4.2007 - III ZB 79/06, NJW 2007, 2493 Rz. 9; v. 27.2.2007 - XI ZB 38/05, NJW 2007, 2858 Rz. 6; v. 14.12.2006 - V ZB 11/06, NJW-RR 2007, 787 Rz. 8; v. 20.11.2006 - II ZB 6/06, NJW-RR 2007, 286 Rz. 6). Da jedoch Grundlage der Kostenfestsetzung gem. § 103 Abs. 1 ZPO ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel ist und im Kostenfestsetzungsverfahren lediglich der aus der Kostengrundentscheidung resultierende prozessuale Kostenerstattungsanspruch betragsmäßig festgesetzt wird (BGH, Beschl. v. 9.10.2008 - VII ZB 43/08, NJW 2009, 233 Rz. 9; vgl. auch BGH, Beschl. v. 5.5.2008 - X ZB 36/07, NJW-RR 2008, 1082 Rz. 5 m.w.N.), setzt die Festsetzung der gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts i.S.v. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Verfahren nach §§ 103 f. ZPO eine korrespondierende Kostengrundentscheidung voraus. Es können nur Gebühren festgesetzt werden, die den Rechtsstreit betreffen, der zu dem zugrunde liegenden Vollstreckungstitel geführt hat und in dem die Kostengrundentscheidung ergangen ist (BGH, Beschl. v. 9.10.2008 - VII ZB 43/08, a.a.O.; Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 104 Rz. 5a).
Rz. 8
Für die Prüfung der Frage, ob die Kostengrundentscheidung und damit der prozessuale Kostenerstattungsanspruch die gebührenauslösende Tätigkeit des Rechtsanwalts - im Falle der Terminsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 RVG VV die auf Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete außergerichtliche Besprechung - erfasst, ist von Bedeutung, welche Reichweite die konkrete Kostengrundentscheidung formal hat, insb., welche Verfahrensabschnitte sie einschließt (vgl. OLG Koblenz, JurBüro 2010, 146). Etwaige ihr zeitlich nachfolgende Verfahrensabschnitte und die mit diesen zusammenhängende anwaltliche Tätigkeit kann eine Kostengrundentscheidung schon formal nicht erfassen. Ferner muss die außergerichtliche Besprechung, für welche die Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht wird, inhaltlich einen ausreichenden Bezug zu dem jeweiligen Rechtsstreit aufweisen (vgl. BGH, Beschl. v. 27.2.2007 - XI ZB 38/05, NJW 2007, 2858 Rz. 6; Schulz in MünchKomm/ZPO, 5. Aufl., § 91 Rz. 186). Um beide Voraussetzungen für die Festsetzungsfähigkeit der Terminsgebühr nach §§ 103 f. ZPO zu erfüllen, muss es demnach in der außergerichtlichen Besprechung um die Vermeidung oder Erledigung gerade desjenigen Verfahrens gegangen sein, auf das sich die Kostengrundentscheidung bezieht.
Rz. 9
2. Im vorliegenden Fall bestehen schon Bedenken gegen die Annahme der Rechtsbeschwerde, die Telefongespräche vom 10. und 15.6.2015 hätten sich inhaltlich zumindest auch auf die Erledigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens bezogen. Allein auf die Hauptsache bezog sich jedenfalls die Besprechung über die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und über die Zahlung eines "Schmerzensgeldes". Dies dürfte auch für das Gespräch über die Abgabe der Abschlusserklärung gelten. Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BGH gehört die Anforderung einer Abschlusserklärung hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren nicht mehr zum vorangegangenen Eilverfahren, sondern zur Hauptsacheklage (BGH, Urt. v. 22.3.2011 - VI ZR 63/10, NJW 2011, 2509 Rz. 20; v. 4.3.2008 - VI ZR 176/07, NJW 2008, 1744 Rz. 9; v. 12.12.2006 - VI ZR 188/05, NJW-RR 2007, 713 Rz. 6; BGH, Urt. v. 4.2.2010 - I ZR 30/08, zfs 2011, 41 Rz. 27; v. 12.3.2009 - IX ZR 10/08, NJW 2009, 2068 Rz. 8). Möchte der Rechtsanwalt im Auftrag seines Mandanten nach Erwirkung einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung erreichen, dass der Anspruchsgegner die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkennt und auf die Rechte aus § 936 ZPO i.V.m. §§ 924, 926 und § 927 ZPO verzichtet, so will er auf diese Weise die Klaglosstellung seines Mandanten und damit ein Ergebnis erzielen, wie es nur mit dem Hauptsacheprozess erreicht werden kann. Aus diesem Grund gehört die von ihm entfaltete weitere Tätigkeit sachlich zum Hauptsacheprozess. Dies hat nicht nur zur Folge, dass sie als eine neue, selbständig zu honorierende Angelegenheit i.S.v. § 17 Nr. 4 Buchst. b RVG anzusehen ist (BGH, Urt. v. 22.3.2011 - VI ZR 63/10, a.a.O.; v. 4.3.2008 - VI ZR 176/07, a.a.O., Rz. 6, 9; BGH, Urt. v. 4.2.2010 - I ZR 30/08, a.a.O.; v. 12.3.2009 - IX ZR 10/08, a.a.O.), sondern auch, dass die diesbezüglichen Rechtsanwaltskosten, wenn es nicht zur Hauptsache kommt, nicht in dem das Eilverfahren betreffenden Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt werden können (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2006 - VI ZR 188/05, a.a.O., für den Fall, dass der Widerspruch schon vor Anforderung des Abschlussschreibens zurückgenommen war). Ob die Ansicht der Rechtsbeschwerde, die Besprechung über die Abgabe einer Abschlusserklärung habe eine Doppelfunktion und beziehe sich mit ihrer Zielrichtung der Vermeidung eines Widerspruchs auch auf das Verfügungsverfahren, vor diesem Hintergrund Bestand haben kann, kann für den vorliegenden Fall jedoch dahinstehen.
Rz. 10
3. Denn selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die außergerichtliche Besprechung inhaltlich auch auf die Vermeidung eines Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung gerichtet war, fehlte es vorliegend jedenfalls an einer Kostengrundentscheidung, deren formale Reichweite diese anwaltliche Tätigkeit erfassen würde. Die Kostengrundentscheidung in dem Beschluss des LG vom 8.6.2015, mit welchem die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen wurde (§ 936 i.V.m. § 922 Abs. 1 Satz 1 ZPO), erfasste das einstweilige Verfügungsverfahren lediglich bis zum Erlass dieses Beschlusses. Wäre anschließend vom Antragsgegner Widerspruch gegen den Beschluss gem. § 936 i.V.m. § 924 Abs. 1 ZPO eingelegt worden, wäre es zu einer weiteren Kostengrundentscheidung gekommen, die die Kostengrundentscheidung vom 8.6.2015 (im Falle der Verwerfung des Widerspruchs als unzulässig, der Bestätigung der einstweiligen Verfügung oder der Rücknahme des Widerspruchs) ergänzt oder (im Falle der Aufhebung der einstweiligen Verfügung) ersetzt hätte. Eine auf die Vermeidung eines Widerspruchs gerichtete Besprechung hätte, wäre der Widerspruch dennoch eingelegt worden, nur einer solchen weiteren Kostengrundentscheidung zugeordnet werden können. Kommt es aber - wie im vorliegenden Fall, sei es auch möglicherweise gerade aufgrund der Besprechung - nicht zu einem Widerspruch, ergeht keine weitere Kostengrundentscheidung. Das einstweilige Verfügungsverfahren ist nach wie vor mit dem die einstweilige Verfügung erlassenden Beschluss beendet. Die außergerichtliche Besprechung, in der es um den möglicherweise folgenden Verfahrensabschnitt des Widerspruchs geht, kann nicht der ihr vorausgegangenen Kostengrundentscheidung zugeordnet werden. Die Terminsgebühr, die mit der Mitwirkung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin an der Besprechung vom 10. und 15.6.2015 entstanden ist, gehört damit nicht zu den von der Kostengrundentscheidung vom 8.6.2015 erfassten Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens und ist daher nicht gem. §§ 103 f. ZPO festsetzungsfähig.
Rz. 11
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Gesetzgeber mit der in Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 RVG VV geregelten Terminsgebühr einen Anreiz dafür schaffen wollte, dass der Rechtsanwalt nach seiner Bestellung in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beiträgt (BGH, Beschl. v. 6.3.2014 - VII ZB 40/13, NJW-RR 2014, 958 Rz. 12). Denn für den vorliegenden Fall wird nicht etwa die Entstehung der Terminsgebühr nach dem RVG in Frage gestellt, sondern lediglich ihre Zugehörigkeit zum prozessualen Kostenerstattungsanspruch und damit ihre Berücksichtigungsfähigkeit im Kostenfestsetzungsbeschluss verneint. Ferner spielt es entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keine Rolle, dass gem. § 16 Nr. 5 RVG das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung und das Verfahren nach Widerspruch dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG bilden, wie auch - bezogen auf die Gerichtskosten - das Verfahren nach Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung durch die Verfahrensgebühr abgegolten ist (KV 1410 GKG; Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 924 Rz. 14). Auch wenn insoweit die Verfahrensabschnitte vor und nach Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung gebührenrechtlich als eine Einheit betrachtet werden, kann dennoch im Verfahren nach §§ 103 f. ZPO für die Festsetzung derjenigen Gebühren, die erst mit einem möglichen Widerspruch zusammenhängen, auf das Vorliegen einer diesen Verfahrensabschnitt betreffenden Kostengrundentscheidung nicht verzichtet werden.
Fundstellen
Haufe-Index 10494417 |
JurBüro 2017, 246 |
JZ 2017, 358 |
MDR 2017, 607 |
MDR 2017, 689 |
Rpfleger 2017, 481 |
ZfS 2017, 344 |
AGS 2017, 241 |
ErbR 2017, 408 |
RVGreport 2017, 228 |
NZFam 2017, 577 |
RENO 2017, 15 |
RVG prof. 2017, 154 |