Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerdewert. Wegfall einer Zug-um Zug-Leistung. Zug-um-Zug. Wirtschaftliche Betrachtung. Begrenzung des Beschwerdewerts
Leitsatz (amtlich)
Die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessende Beschwer für ein Rechtsmittel des Klägers gegen eine Zug-um-Zug-Einschränkung der beantragten unbeschränkten Verurteilung ist durch den Wert des Klageanspruchs nach oben begrenzt (Bestätigung Senat, Urt. v. 9.12.1981 - VIII ZR 280/80, NJW 1982, 1048).
Normenkette
ZPO §§ 3, 511 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Aachen (Beschluss vom 17.11.2008; Aktenzeichen 2 S 295/08) |
AG Düren (Urteil vom 07.10.2008; Aktenzeichen 46 C 294/08) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Aachen vom 17.11.2008 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 400 EUR
Gründe
[1] Die statthafte Rechtsbeschwerde des Klägers (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
[2] Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht, wie die Rechtsbeschwerde rügt, die Montageleistungen, die vom Kläger zur Erfüllung des Zug-um-Zug-Vorbehalts des amtsgerichtlichen Urteils zu erbringen sind, ermessensfehlerhaft auf einen unter 600 EUR liegenden Wert eingeschätzt und dadurch die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als nicht erreicht angesehen hat. Zwar ist der erstrebte Wegfall der vom AG erkannten Belastung durch Zug-um-Zug-Leistung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessen. Jedoch ist der Wert der zu diesem Zweck vom Kläger zu erbringenden Gegenleistung nach der Rechtsprechung des BGH stets durch den Wert des Klageanspruchs nach oben begrenzt (Senat, Urt. v. 9.12.1981 - VIII ZR 280/80, NJW 1982, 1048, unter 1b; BGH, Beschl. v. 2.10.2007 - III ZR 131/07, juris Tz. 1; Beschl. v. 14.2.1973 - V ZR 179/72, NJW 1973, 654, unter II). Der Wert des Klageanspruchs beläuft sich hier auf den vom Kläger zurückverlangten Kaufpreis i.H.v. 400 EUR. Damit erreicht der Wert des Beschwerdegegenstandes - die mit 83,54 EUR geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten bleiben gem. § 4 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt - die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht, so dass das Berufungsgericht die Berufung des Klägers im Ergebnis mit Recht als unzulässig verworfen hat.
Fundstellen
Haufe-Index 2160685 |
BGHR 2009, 846 |
EBE/BGH 2009 |
FamRZ 2009, 1057 |
NJW-RR 2010, 492 |
ZAP 2009, 669 |
MDR 2009, 759 |
AGS 2009, 402 |
PA 2010, 18 |