Leitsatz (amtlich)
Es gehört zu den nicht auf sein Büropersonal übertragbaren Aufgaben eines Rechtsanwalts, Art und Umfang des gegen eine gerichtliche Entscheidung einzulegenden Rechtsmittels zu bestimmen. Zugleich ist es seine ebenfalls nicht auf sein Büropersonal abwälzbare Aufgabe, alle gesetzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit des danach bestimmten Rechtsmittels in eigener Verantwortung zu prüfen und dafür Sorge zu tragen, dass dieses Rechtsmittel innerhalb der jeweils gegebenen Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht eingeht.
Normenkette
ZPO § 233
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 21.09.2015; Aktenzeichen 18 S 101/15) |
AG Berlin-Charlottenburg (Entscheidung vom 24.02.2015; Aktenzeichen 225 C 121/14) |
Tenor
Der Antrag der Beklagten, ihnen gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss der Zivilkammer 18 des LG Berlin vom 21.9.2015 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.474,84 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Rz. 1
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin in Berlin. Die monatliche Miete beträgt 1.039,57 EUR (kalt). Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagten auf Räumung und Herausgabe dieser Wohnung in Anspruch genommen. Das AG hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten durch Beschluss vom 21.9.2015 zurückgewiesen und den Streitwert auf 14.514,84 EUR festgesetzt. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält der dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 25.9.2015 zugestellte Beschluss nur hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts.
Rz. 2
In der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten war eine Rechtsanwaltsfachangestellte neben der selbständigen Fristenkontrolle mit der Prüfung und Notierung von Rechtsmitteln einschließlich der dafür geltenden Fristen sowie der Vorbereitung der jeweiligen fristwahrenden Schriftsätze betraut. Diese ging davon aus, dass angesichts des vom Berufungsgericht im Beschluss vom 21.9.2015 festgesetzten Streitwerts die für eine Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Beschwer von 20.000 EUR (§ 26 Nr. 8 EGZPO) nicht erreicht sei und nur eine Anhörungsrüge in Betracht komme. Dies teilte sie dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten so mit, der diese Sichtweise übernahm und daraufhin mit Schriftsatz vom 7.10.2015 eine Anhörungsrüge bei dem Berufungsgericht erhob.
Rz. 3
Das Berufungsgericht hat die Rüge mit Beschluss vom 9.12.2015 unter Hinweis darauf als unzulässig verworfen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde gem. §§ 522 Abs. 3, 544 Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO eröffnet und die Anhörungsrüge deshalb gem. § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO unstatthaft sei. Denn die nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Mietbezugs zu bemessende Beschwer der Beklagten überschreite angesichts einer monatlichen Bruttokaltmiete von 1.039,57 EUR die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO. Daraufhin haben die Beklagten unter dem 29.1.2016 bei dem BGH Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt und die Nichtzulassungsbeschwerde unter dem 15.2.2016 begründet.
II.
Rz. 4
Das Wiedereinsetzungsgesuch hat keinen Erfolg. Die Beklagten waren nicht, wie von § 233 Satz 1 ZPO vorausgesetzt, ohne ihr Verschulden gehindert, die Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten. Das Fristversäumnis beruht auf einem den Beklagten gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, der bei der ihm obliegenden Prüfung des gegen den angefochtenen Beschluss gegebenen Rechtsmittels die Statthaftigkeitsvoraussetzungen der in Betracht zu ziehenden Nichtzulassungsbeschwerde verkannt hat. Dadurch hat er die rechtzeitige Einlegung und Begründung der nur innerhalb der Fristen des § 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO möglichen Nichtzulassungsbeschwerde versäumt, so dass mit der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs zugleich dieser Rechtsbehelf als unzulässig zu verwerfen ist (§ 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Rz. 5
1. Die Beklagten haben, ohne dass es auf den von ihnen in den Vordergrund gerückten Irrtum der Kanzleimitarbeiterin ihres Prozessbevollmächtigten über die Statthaftigkeit der in Rede stehenden Nichtzulassungsbeschwerde ankommt, die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung dieses Rechtsbehelfs schon deshalb in einer die Wiedereinsetzung gem. § 233 Satz 1 ZPO ausschließenden Weise zu vertreten, weil die Fristversäumung entscheidend auf einem schuldhaften Rechtsirrtum ihres Prozessbevollmächtigten beruht. Dieser hat mit der Anhörungsrüge den falschen Rechtsbehelf ergriffen, nachdem er bereits die Bestimmung des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs in ohnehin nicht zulässiger Weise auf seine Kanzleimitarbeiterin delegiert hatte.
Rz. 6
Es gehört zu den nicht auf sein Büropersonal übertragbaren Aufgaben eines Rechtsanwalts, Art und Umfang des gegen eine gerichtliche Entscheidung einzulegenden Rechtsmittels zu bestimmen (BGH, Urt. v. 24.6.1992 - VIII ZR 203/91, NJW 1992, 2413 unter I 2c, insoweit in BGHZ 119, 35 nicht abgedruckt). Zugleich ist es seine ebenfalls nicht auf das Büropersonal abwälzbare Aufgabe, alle gesetzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit des danach bestimmten Rechtsmittels in eigener Verantwortung zu prüfen und dafür Sorge zu tragen, dass dieses Rechtsmittel innerhalb der jeweils gegebenen Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht eingeht (BGH, Beschl. v. 17.3.2004 - IV ZB 41/03, NJW-RR 2004, 1150 unter II; vom 5.6.2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rz. 9; v. 22.7.2015 - XII ZB 583/14, WM 2016, 142 Rz. 12). Dem ist der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht gerecht geworden.
Rz. 7
Er hätte im Streitfall spätestens zu dem Zeitpunkt, als ihm seine Kanzleimitarbeiterin die Akten zur Bearbeitung der aus ihrer Sicht einzulegenden Anhörungsrüge vorgelegt hat, die Art des gegen die angefochtene Entscheidung einzulegenden Rechtsbehelfs eigenverantwortlich auf Richtigkeit und Zweckmäßigkeit überprüfen müssen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.3.2004 - IV ZB 41/03, a.a.O.; v. 2.11.2011 - XII ZB 317/11, NJW-RR 2012, 293 Rz. 11; v. 5.6.2013 - XII ZB 47/10, a.a.O., Rz. 11; v. 13.1.2015 - VI ZB 46/14, NJW-RR 2015, 441 Rz. 8; v. 22.7.2015 - XII ZB 583/14, a.a.O.). Bei dieser Überprüfung hätte ihm angesichts des vom Berufungsgericht nach dem Jahreswert der Miete auf 14.514,84 EUR festgesetzten Streitwerts nicht entgehen dürfen, dass die durch den Räumungsausspruch bedingte Beschwer den gem. § 26 Nr. 8 EGZPO zur Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde erforderlichen Wert von mehr als 20.000 EUR weit übersteigt. Insbesondere hätte ihm die dazu seit langem bestehende Rechtsprechung des Senats bekannt sein müssen, wonach sich bei dem Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses, dessen Dauer - wie hier - unbestimmt ist, der Beschwerdewert nicht nach dem gem. § 41 Abs. 2 GKG auf das Jahresentgelt begrenzten Gebührenstreitwert, sondern gem. §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete bemisst (zuletzt BGH v. 23.3.2016 - VIII ZR 26/16, juris Rz. 7; v. 3.11.2015 - VIII ZR 108/15, WuM 2016, 43 Rz. 2; v. 16.9.2015 - VIII ZR 135/15, WuM 2015, 681 Rz. 3; BGH, Urt. v. 15.4.2015 - VIII ZR 281/13, NZM 2015, 536 Rz. 31; jeweils m.w.N.).
Rz. 8
Hätte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dies berücksichtigt, hätte er die rechtsirrige Ansicht seiner Kanzleimitarbeiterin nicht übernehmen dürfen, ein Rechtsbehelf gegen den angefochtenen Beschluss sei nicht gegeben, und dementsprechend auch nicht die gem. § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO unzulässige Anhörungsrüge bei dem Berufungsgericht einlegen dürfen. Er hätte vielmehr die rechtzeitige Beauftragung eines bei dem BGH zugelassenen Rechtsanwalts zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde veranlassen müssen, um unter Wahrung der in § 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO geregelten Fristen auf diese Weise das angefochtene Urteil u.a. wegen der vermeintlichen Gehörsverletzungen zur revisionsrechtlichen Überprüfung zu stellen (vgl. BT-Drucks. 15/3705, 15; ferner etwa BverfG NJW 2007, 3418 Rz. 26).
Rz. 9
2. Ein Verschulden der Beklagten ist auch nicht entsprechend der in § 233 Satz 2 ZPO aufgestellten Vermutung ausgeschlossen, weil eine Rechtsbehelfsbelehrung über die im Streitfall gegebene Nichtzulassungsbeschwerde unterblieben ist. Denn dieser hat es gem. §§ 232 Satz 2 Alt. 1, 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht bedurft, da es sich bei dem Berufungsverfahren vor dem LG um einen Anwaltsprozess gehandelt hat, für den der Gesetzgeber eine Belehrung durch das Gericht als nicht erforderlich erachtet hat (BT-Drucks. 17/10490, 12) und in dem eine anwaltliche Beratung auch hier nach der Verfahrenssituation sichergestellt war (vgl. BGH, Beschl. v. 28.1.2016 - V ZB 131/15, juris Rz. 6 f.).
Fundstellen
Haufe-Index 9457982 |
BB 2016, 1410 |
DStR 2016, 14 |
NJW 2016, 9 |
FamRZ 2016, 1456 |
FA 2016, 217 |
JurBüro 2016, 559 |
NZM 2016, 767 |
ZAP 2016, 789 |
AnwBl 2016, 691 |
JZ 2016, 548 |
MDR 2016, 842 |
InsbürO 2016, 348 |
RENOpraxis 2016, 155 |
AK 2016, 110 |
BRAK-Mitt. 2016, 225 |
Mitt. 2016, 351 |
NJOZ 2016, 1457 |
RENO 2016, 12 |