Leitsatz (amtlich)
Eine im ersten Rechtszug nicht hinzugezogene Vertrauensperson kann durch Einlegung einer Beschwerde gegen die getroffene Betreuungsentscheidung keine Überprüfung der getroffenen Sachentscheidung durch das Beschwerdegericht erzwingen (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 20.11.2014 - XII ZB 86/14 FamRZ 2015, 572).
Normenkette
FamFG § 303 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 05.08.2019; Aktenzeichen 13 T 4145/19) |
AG Fürth (Beschluss vom 06.06.2019; Aktenzeichen 403 XVII 465/19) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des LG Nürnberg-Fürth vom 5.8.2019 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Wert: 5.000 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Der 69-jährige Betroffene leidet an einer leichten kognitiven Störung, wegen derer er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Er hatte der Beteiligten zu 1) sowie deren Tochter am 13.4.2017 eine Generalvollmacht mit Vorsorgevollmacht erteilt, deren wirksame Errichtung nicht im Streit steht.
Rz. 2
Mit einem an die Betreuungsbehörde gerichteten Schreiben vom 16.5.2019 bat der Betroffene um die Einrichtung einer Betreuung und übermittelte gleichzeitig schriftliche Widerrufe der erteilten Vollmachten.
Rz. 3
Das AG hat, nachdem es zunächst eine vorläufige Betreuung angeordnet hatte, mit Beschluss vom 6.6.2019 eine Betreuung für den Aufgabenkreis der Geltendmachung von Regressansprüchen und etwaigen sonstigen Forderungen gegen die bisherigen Vollmachtnehmerinnen, Widerruf von Vollmachten, dabei insb. an die Beteiligte zu 1) und deren Tochter erteilte Vollmachten, Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-Pflegevertrags, Vermögenssorge, Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten, dabei insb. die Prüfung von Regressansprüchen und etwaigen sonstigen Forderungen gegen die bisherigen Vollmachtnehmerinnen, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungsunternehmen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Haus- und Grundstücksangelegenheiten sowie Gesundheitssorge einschließlich hiermit verbundener Aufenthaltsbestimmung eingerichtet und die Beteiligte zu 3) als Berufsbetreuerin bestimmt. Ferner hat es, den gesamten Aufgabenkreis betreffend, einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet.
Rz. 4
Dagegen hat die Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt, nachdem sie zuvor bereits einen vom Betroffenen unterzeichneten "Widerruf vom Widerruf der Generalvollmacht" zu den Akten gereicht hatte. Das LG hat die Beschwerde verworfen; hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1).
II.
Rz. 5
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
Rz. 6
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde verworfen worden ist (BGH, Beschl. v. 21.8.2019 - XII ZB 156/19 FamRZ 2019, 1890 Rz. 5).
Rz. 7
2. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Rz. 8
a) Nach Auffassung des LG ist die Beschwerde der Beteiligten zu 1) unzulässig. Ihre Beschwerdeberechtigung folge nicht aus § 303 Abs. 4 FamFG, da sie die Beschwerde im eigenen Namen und nicht im Namen des Betroffenen eingelegt habe. Eine Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG sei nicht gegeben, da sie vom AG weder ausdrücklich noch konkludent als Beteiligte zum Verfahren hinzugezogen worden sei. Aus § 59 FamFG ergebe sich ebenfalls keine Beschwerdebefugnis im eigenen Namen, da sie durch die Anordnung der Betreuung nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt sei.
Rz. 9
b) Das hält rechtlicher Überprüfung stand. Zu Recht ist das LG davon ausgegangen, dass die Beteiligte zu 1) nicht beschwerdeberechtigt ist.
Rz. 10
aa) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht gem. § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG im Interesse des Betroffenen einer Person seines Vertrauens im eigenen Namen zu, wenn diese im ersten Rechtszug beteiligt worden ist. Ist ein Angehöriger oder eine Vertrauensperson aus dem privilegierten Personenkreis des § 303 Abs. 2 FamFG im ersten Rechtszug nicht beteiligt worden, steht diesen nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung das Recht der Beschwerde unabhängig davon nicht zu, aus welchen Gründen die Beteiligung im ersten Rechtszug unterblieben ist (BGH, Beschl. v. 20.11.2014 - XII ZB 86/14 FamRZ 2015, 572 Rz. 7 m.w.N.).
Rz. 11
Vorliegend fehlt es an einer solchen Beteiligung der Beschwerde führenden früheren Bevollmächtigten und damit an dem Recht, gem. § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG im eigenen Namen Beschwerde gegen die Ablehnung der Einrichtung einer Betreuung einlegen zu können. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich eine Hinzuziehung der Beschwerdeführerin in erster Instanz auch nicht aus ihrer Rolle im vormaligen Beschwerdeverfahren gegen die vorläufige Betreuungsanordnung. Denn unabhängig davon, dass es sich dabei um ein selbständiges Verfahren handelt, ist diese Beschwerde im Namen des Betroffenen als Verfahrensbeteiligten eingelegt worden, so dass auch die darauf ergangenen Sachstandsmitteilungen nur an dessen Beteiligtenstellung als Beschwerdeführer anknüpfen und keine Hinzuziehung der hiesigen Rechtsbeschwerdeführerin als weitere Beteiligte bewirkten.
Rz. 12
Da es für die Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 FamFG maßgeblich auf die - hier unterbliebene - tatsächliche Beteiligung im ersten Rechtszug ankommt, ist es ohne Belang, dass die frühere Bevollmächtigte - bei unterstellter Wiedererteilung ihrer Vorsorgevollmacht - als Mussbeteiligte in dem Betreuungsverfahren hätte beteiligt werden müssen, weil ihr Aufgabenkreis gem. § 274 Abs. 1 Nr. 3 FamFG betroffen ist (BGH, Beschl. v. 21.8.2019 - XII ZB 156/19 FamRZ 2019, 1890 Rz. 10).
Rz. 13
bb) Auch steht der Beteiligten zu 1) nicht ein Beschwerderecht im eigenen Namen aus § 59 Abs. 1 FamFG zu. Denn die Beschwerdeberechtigung nach dieser Vorschrift setzt eine unmittelbare Beeinträchtigung eigener Rechte des Beschwerdeführers voraus. Sie ist, wie der Senat bereits entschieden hat, beim Vorsorgebevollmächtigten nicht gegeben. Dieser wird nämlich nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt. Die Vollmacht verleiht als die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht (§ 166 Abs. 2 BGB) dem Bevollmächtigten die Legitimation, durch rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen (Vollmachtgebers) unmittelbar für und gegen diesen Rechtswirkungen herbeizuführen. Sie schränkt die eigene Rechtsmacht des Vollmachtgebers aber nicht ein und begründet dementsprechend kein eigenes subjektives Recht des Bevollmächtigten (BGH, Beschl. v. 21.8.2019 - XII ZB 156/19 FamRZ 2019, 1890 Rz. 12 m.w.N.).
Fundstellen
Haufe-Index 13673942 |
FamRZ 2020, 541 |
FuR 2020, 238 |
NJW-RR 2020, 258 |
BtPrax 2020, 73 |
JZ 2020, 147 |
MDR 2020, 436 |
Rpfleger 2020, 266 |
FF 2020, 130 |