Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtfertigung eines Abschlags nach § 3 Abs. 2 InsVV bei der Insolvenzverwaltervergütung im Falle der Nichtdeckung der tatsächlich entstandenen Kosten durch die durch den Abschlag verringerte Vergütung. Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge. Aufgabe des Tatrichters. Unterdurchschnittliche Anforderungen an den Insolvenzverwalter. Tatsächlich entstandene Kosten. Vergütung. Grundsatz der Querfinanzierung
Leitsatz (redaktionell)
Ein Abschlag der Insolvenzverwaltervergütung nach § 3 Abs. 2 InsVV ist auch im Fall der Nichtdeckung der tatsächlichen Kosten durch die durch den Abschlag verringerte Vergütung gerechtfertigt.
Normenkette
InsVV § 3 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 10. Februar 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 829,44 EUR festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 64 Abs. 3, §§ 6, 7 InsO, Art. 103f EGInsO statthaft. Sie ist jedoch gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil sie weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Rz. 2
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu prüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (BGH, Beschluss vom 13. November 2008 – IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55 Rn. 8 mwN; vom 25. Juni 2009 – IX ZB 118/08, ZInsO 2009, 1511 Rn. 3). Diese Gefahr besteht hier nicht. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats haben die Vorinstanzen den im konkreten Fall erforderlichen Aufwand nach allgemeinen Kriterien bewertet.
Rz. 3
Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob gegenüber einem Normalverfahren unterdurchschnittliche Anforderungen an den Insolvenzverwalter auch dann einen Abschlag nach § 3 Abs. 2 InsVV rechtfertigen, wenn dies dazu führt, dass die dem Insolvenzverwalter tatsächlich entstandenen Kosten durch die Vergütung nicht mehr gedeckt werden, ist geklärt.
Rz. 4
Maßgebend für die Frage, ob ein Abschlag vorzunehmen ist, ist der Umstand, ob der Verwalter schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen worden ist (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 – IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 41f). Das gilt auch dann, wenn dies im Einzelfall zu einer nicht auskömmlichen Vergütung führt. Dies ist dem System der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung immanent. Andernfalls müssten umgekehrt bei höheren Berechnungsgrundlagen Obergrenzen im Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten eingeführt werden.
Rz. 5
Eine Vergleichsrechnung anhand der Anzahl der aufgewandten Stunden des Verwalters und seiner Mitarbeiter hat jedoch nicht stattzufinden (BGH, Beschluss vom 1. März 2007 – IX ZB 278/05, ZInsO 2007, 370 Rn. 11 mwN).
Rz. 6
Dass sich auf diese Weise im Einzelfall eine nicht auskömmliche Vergütung ergeben kann, ist vom Insolvenzverwalter im Hinblick auf den Grundsatz der Querfinanzierung hinzunehmen (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 – IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 289; vom 13. März 2008 – IX ZB 63/05, ZIP 2008, 976 Rn. 12 [BGH 13.03.2008 – IX ZB 63/05]; vom 25. Juni 2009 – IX ZB 118/08, ZInsO 2009, 1511 Rn. 3).
Fundstellen