Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung des Vergütungsanspruchs eines Insolvenzverwalters ist bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens gehemmt. Hemmung der Verjährung des Vergütungsanspruchs eines Insolvenzverwalters bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens
Leitsatz (redaktionell)
Der Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters verjährt innerhalb der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB. Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens ist die Verjährung in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 S. 1 RVG gehemmt.
Normenkette
BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1; RVG § 8 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden der Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 1. Oktober 2010 und der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 17. Mai 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren – an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 23.518,73 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Rz. 1
Der weitere Beteiligte ist mit Beschluss vom 28. Dezember 2000 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der R. S. GmbH & Co. Wohn- und Gewerbebau KG (fortan: Schuldnerin) bestellt worden. Am 1. März 2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Verfahren dauert noch an. Am 5. Februar 2010 hat der weitere Beteiligte die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf insgesamt 23.518,73 EUR beantragt. Mit Beschluss vom 17. Mai 2010 hat die Rechtspflegerin den Antrag zurückgewiesen, weil der Vergütungsanspruch verjährt sei. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will dieser die Festsetzung der beantragten Vergütung, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht erreichen.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 2
Die zulässigen Rechtsmittel sind begründet. Sie führen zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht. Der Vergütungsanspruch des weiteren Beteiligten ist nicht verjährt. Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, verjährt der Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Festsetzung der Vergütung durch das Insolvenzgericht innerhalb der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB. Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem das Insolvenzverfahren eröffnet, der Vergütungsanspruch des vorläufigen Verwalters mithin entstanden ist. Bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens ist die Verjährung jedoch in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 Satz 1 RVG gehemmt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2010 – IX ZB 195/09, ZInsO 2010, 2103 Rn. 27, 28, 30 ff).
Rz. 3
Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Da dem Senat eine eigene Sachentscheidung nicht möglich ist, muss er die Sache zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Im Hinblick darauf, dass der Vergütungsantrag selbst noch nicht geprüft worden ist, hält der Senat es für sachgerecht, das Verfahren gemäß § 577 Abs. 4, § 572 Abs. 3 ZPO unter Aufhebung auch der erstinstanzlichen Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 – IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185 f).
Fundstellen