Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 19. März 2000 gegen den Beschluß des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Februar 2000 wird auf dessen Kosten verworfen.

 

Gründe

Die gemäß §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO an sich statthafte sofortige Beschwerde des Beklagten ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt (§§ 78, 577 ZPO i.V.m. §§ 7, 8 EGZPO) erhoben worden ist. Eine form- und fristgerechte Rechtsmitteleinlegung ist auch nach Erlaß des die Anträge auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe oder Beiordnung eines Notanwalts ablehnenden Senatsbeschlusses vom 12. März 2001 nicht erfolgt.

 

Unterschriften

Röhricht, Henze, Goette, Kurzwelly, Münke

 

Fundstellen

Dokument-Index HI625253

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