Verfahrensgang
OLG Dresden (Entscheidung vom 07.03.2023; Aktenzeichen 9 U 383/22) |
LG Dresden (Entscheidung vom 01.02.2022; Aktenzeichen 3 O 2376/21) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. März 2023 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, soweit darin über die Teilabweisung des Klageantrags zu 7 und die Abweisung des Klageantrags zu 11 hinaus zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.
Gründe
I.
Rz. 1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie auch statthaft. Es handelt sich nicht um eine Familiensache, bei der eine Nichtzulassungsbeschwerde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht statthaft ist, wenn das Verfahren in den Vorinstanzen zu Unrecht als allgemeine Zivilsache behandelt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2018 - XII ZR 87/17, NJW-RR 2018, 451 Rn. 6; Beschluss vom 21. Februar 2024 - XII ZR 41/22, juris Rn. 4). Namentlich liegt eine sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nicht vor, da sich der von der Klägerin geltend gemachte Auflassungsanspruch nicht aus der zwischen den Parteien getroffenen notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung, sondern allein aus dem durch die Ausübung des dinglichen Vorkaufsrechts zustande gekommenen Kaufvertrag ergibt. Dieser Kaufvertrag steht nicht im Zusammenhang mit der Regelung der Scheidungsfolgen, sondern ist als selbständiges Rechtsgeschäft anzusehen, das in gleicher Weise zwischen nicht verheirateten bzw. geschiedenen Personen vorgenommen werden könnte.
II.
Rz. 2
Die Beschwerde ist auch begründet und führt zur Zulassung der Revision, soweit die Klägerin ihr Klagebegehren in dritter Instanz weiterverfolgt. Zwar hat der Senat die Frage, ob das für einen Familienangehörigen bestellte dingliche Vorkaufsrecht Vorrang vor dem Mietervorkaufsrecht hat, zwischenzeitlich entschieden (Beschluss vom 27. April 2023 - V ZB 58/22, NJW-RR 2023, 863). Bei Erlass der Berufungsentscheidung am 7. März 2023 sowie zum Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde am 15. März 2023 hätte die Frage aber noch grundsätzliche Bedeutung gehabt und sie wurde nachfolgend durch den Senat zu Gunsten der hiesigen Klägerin und Beschwerdeführerin geklärt; in dieser Konstellation ist die Revision zuzulassen (vgl. Senat, Beschluss vom 8. September 2004 - V ZR 260/03, NJW 2005, 154 Leitsatz 2).
Brückner |
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Fundstellen
Dokument-Index HI16454535 |