Leitsatz (amtlich)
Für die Frage, ob die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde, ist die richterliche Entscheidung des Beschwerdegerichts, nicht eine hiervon abweichende fehlerhafte Ausfertigung oder Abschrift maßgebend, welche die Geschäftsstelle den Beteiligten zunächst zugestellt hat.
Normenkette
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
LG Stendal (Beschluss vom 15.08.2014; Aktenzeichen 25 T 214/13) |
AG Stendal (Entscheidung vom 04.12.2013; Aktenzeichen 7 N 237/97) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Stendal vom 15.8.2014 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1) als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 70.865,40 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Rz. 1
Mit Beschluss des AG vom 15.9.1997 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin die Sequestration angeordnet und der weitere Beteiligte zu 1) zum Sequester bestellt. Mit Beschluss vom 1.4.1998 eröffnete das AG das Gesamtvollstreckungsverfahren und bestellte den weiteren Beteiligten zu 1) zum Gesamtvollstreckungsverwalter.
Rz. 2
Mit Schreiben vom 17.2.2013 beantragte dieser, seine Vergütung als Gesamtvollstreckungsverwalter auf 70.865,40 EUR festzusetzen. Das AG hat den Vergütungsfestsetzungsantrag wegen Verwirkung der Vergütung zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Das Beschwerdegericht hat in dem Zurückweisungsbeschluss ausdrücklich entschieden, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wird. Die Geschäftsstelle des LG hat jedoch Ausfertigungen oder Abschriften zugestellt, die mit der Urschrift der Entscheidung nicht übereinstimmen und in denen am Ende in einem in eckige Klammern gesetzten Zusatz eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ausgesprochen wird. Die Rechtsbeschwerde wurde vom weiteren Beteiligten zu 1) form- und fristgerecht erhoben sowie innerhalb verlängerter Frist begründet. Auf die Aktenanforderung des BGH hat das Beschwerdegericht mitgeteilt, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wurde und eine falsche Ausfertigung oder Abschrift zugestellt worden sei. Eine zutreffende Fassung wurde alsdann zugestellt.
II.
Rz. 3
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil dies nicht gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist und sie das Beschwerdegericht auch nicht gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat. Die an den weiteren Beteiligten zu 1) zugestellte falsche Ausfertigung oder Abschrift führte nicht zu einer wirksamen Zulassung.
Rz. 4
1. Das Beschwerdegericht hat in seiner Entscheidung, deren Urschrift es mit den Unterschriften der Richter dem Senat in beglaubigter Ablichtung vorgelegt hat, die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen.
Rz. 5
2. Die Zustellung einer falschen Ausfertigung oder Abschrift, in der das Gegenteil steht, führt nicht zu einer wirksamen Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Rz. 6
a) Erforderlich ist eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Beschwerdegericht ist die entscheidende Zivilkammer, nicht deren Geschäftsstelle, die versehentlich einen nicht beschlossenen Entwurf zustellt.
Rz. 7
b) Damit fehlt es im Streitfall an einer das Rechtsbeschwerdegericht nach § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO bindenden Zulassung der Rechtsbeschwerde. Das Beschwerdegericht hat die Zulassung vielmehr ausdrücklich abgelehnt mit der Begründung, dass die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2, 3 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Diese Entscheidung konnte durch Fehler bei der anschließenden Erstellung der zur Zustellung an die Verfahrensbeteiligten dienenden Ausfertigungen oder Abschriften durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht inhaltlich abgeändert werden. Eine von der Geschäftsstelle erstellte Ausfertigung oder Abschrift kann die Rechtsnatur oder den Inhalt der Entscheidung nicht ändern.
III.
Rz. 8
Gerichtskosten werden gem. § 21 GKG nicht erhoben, weil der Rechtsbeschwerdeführer bei Zustellung einer zutreffenden Ausfertigung oder Abschrift keine Rechtsbeschwerde eingelegt hätte.
Fundstellen
Haufe-Index 9872130 |
HFR 2017, 260 |