Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. November 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts nach §§ 519, 519b ZPO als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht rechtzeitig begründet worden sei.

Die dagegen gerichtete, nach §§ 519b Abs. 2, 547 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung ist in Unkenntnis des Umstandes ergangen, daß ein Berufungsbegründungsschriftsatz der Klägerin rechtzeitig bei dem Berufungsgericht eingegangen war. Daß dieser ein falsches Aktenzeichen trug und deswegen im Zeitpunkt der Beschlußfassung noch nicht zu den Akten gelangt war, steht der Rechtzeitigkeit der Begründung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 15. April 1982, IVb ZB 60/82, VersR 1982, 673).

 

Unterschriften

Tropf, Lambert-Lang, Krüger, Lemke, Gaier

 

Fundstellen

Dokument-Index HI670927

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